Für diese Verschlimmbesserung bei der Renovierung haftet Ihr Mieter

Dass Mieter die Schönheitsreparaturen nicht ordentlich ausführen, kommt in der Praxis recht häufig vor, doch brauchen Sie dies nicht hinzunehmen. Denn auch wenn Ihr Mieter selbst renoviert, müssen die Schönheitsreparaturen "fach- und sachgerecht" sein.

Die Qualität einer Renovierungsarbeit des Mieters muss der eines Fachunternehmens (etwa eines Malers) entsprechen. Mit einer schlechteren Qualität brauchen Sie sich als Vermieter also nicht zufriedenzugeben.

Und zwar unabhängig davon, ob Ihr Mieter zum Renovieren verpflichtet ist oder nicht. Ist dies nicht der Fall, renoviert der Mieter aber dennoch und sind die Renovierungsarbeiten mangelhaft, haftet er Ihnen ebenfalls. Die Gerichte sprechen hier von einer sogenannten Verschlimmbesserung. Diese zeigt sich etwa daran:

  • Der Farbauftrag ist nicht deckend erfolgt
  • Im Anstrich finden sich festgetrocknete Pinselhaare 
  • Die Tapeten sind überlappend oder nicht bündig geklebt 
  • Die Tapeten weisen Luftblasen auf  
  • Vor der Neutapezierung wurde die alte Tapete nicht entfernt  
  • Mustertapeten wurde überstrichen 
  • Lichtschalter, Steckdosen, Tür- oder Fensterbeschläge wurden überstrichen 
  • Der Lackanstrich an Türen, Heizkörpern und Heizrohren zeigt "Laufnasen"  
  • in "Feuchträumen" (Küche, Bad) wurden ungeeignete Tapeten verwendet

Sie haben einen Schadensersatzanspruch

In einem solchen Fall haben Sie einen Schadensersatzanspruch gegen Ihren Mieter gemäß §§ 535, 280 BGB: Entweder der Mieter macht seine Arbeiten "fach- und dachgerecht" oder er zahlt – nach erfolgloser Fristsetzung – die hierfür entstandenen Kosten eines Handwerkers.

Tipp: Sollte ihr Mieter selbst einen Handwerker mit den Renovierungsarbeiten beauftragt haben, können Sie ihn auf ein Urteil des BGH hinweisen, wonach ein Mieter nicht selbst einen Handwerker beauftragen und die Kosten hierfür von seinem Vermieter ersetzt verlangen darf (Urteil v. 16.01.08, Az. VIII ZR 222/06).