Dies entspricht der Rechtslage (§ 2 Abs. 1 StromGVV) und wurde deshalb vom Landgericht Itzehoe so entschieden (Urteil v. 08.05.18, Az. 1 S 116/17).
Vermieter brauchen also nicht befürchten, für den in der Mietwohnung durch den Mieter verbrauchten Strom vom Energieversorgungsunternehmen in Anspruch genommen werden.
In dem Urteilsfall hatte ein Energieversorgungsunternehmen einen Eigentümer eines Mietshauses mit mehreren Mietparteien wegen Vergütung von in einer Mietwohnung verbrauchtem Strom in Anspruch genommen. In dem Mehrparteienhaus waren Zwischenzähler für jede Mietwohnung installiert worden. Der Energieversorger meinte, dass der vermietende Hauseigentümer für nach Auszug eines Mieters entnommenen Strom aufkommen müsse. Allerdings war die Wohnung zu diesem Zeitpunkt schon neu vermietet, ohne dass der neue Mieter mit dem Stromversorgungsunternehmen einen eigenen Vertrag abgeschlossen hatte.
Der vermietende Hauseigentümer meinte hingegen, dass der neue Mieter für den verbrauchten Strom aufkommen müsse, da nur er allein Zugang zu den Stromanschlüssen hatte.
Das LG Itzehoe entschied zu Gunsten des Vermieters, dass auch unter Berücksichtigung von § 2 Abs. 2 StromGVV ein Vertrag über eine Stromlieferung mit demjenigen zustande kommt, der aus dem Leitungsnetz den Strom entnimmt. Dies ist auch regelmäßig derjenige, der ausschließlichen Zugang zu den Versorgungsanschlüssen in einer Mietwohnung hat. Sobald ein Mietverhältnis besteht, ist dies nicht mehr der Eigentümer einer Mietwohnung sondern der Mieter.
Die Richter stellten klar: Ein Stromversorgungsvertrag kommt mit dem Inhaber der tatsächlichen Verfügungsgewalt über die Stromanschlüsse in einer Mietwohnung zustande.
Auch richtet ein Energieversorgungsunternehmen ohne Kenntnis der Identität sein Angebot zur Entnahme von Strom immer an den Mieter von Mieträumlichkeiten und nicht an deren Eigentümer; insbesondere wenn Stromzähler jeweils einer bestimmten Mietwohnung zugeordnet sind.
In dem entschiedenen Rechtsstreit war der Mieter laut Mietvertrag sogar ausdrücklich dazu verpflichtet, selbst mit einem Energieversorger einen Vertrag abzuschließen. Wenn also in einem Mehrparteienhaus Zwischenzähler für jede Mietwohnung installiert wurden, gelten mangels ausdrücklicher Vereinbarung dennoch die Versorgungsverträge gemäß § 2 StromGVV als mit den einzelnen Mietern abgeschlossen.
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