Für die doppelte Haushaltsführung reicht ein Hotelzimmer

Der Bundesfinanzhof hat erst kürzlich die Revision (Az.: VI R 13/04) gegen die Entscheidung des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 27.6.2001, Az.: 1 K 2075/00, zugelassen. Im Urteilsfall ging es um die doppelte Haushaltsführung eines allein stehenden Mitarbeiters.
Doppelte Haushaltsführung liegt vor, wenn Ihr Mitarbeiteran seinem bisherigen Wohnort keinen eigenen Hausstand unterhält, weil er z.B. bei seinen Eltern ein Jugendzimmer bewohnt, und an seinem jetzigen Beschäftigungsort ein Hotelzimmer anmietet.
Als Arbeitgeber können Sie die Kosten für die doppelte Haushaltsführung sowohl lohnsteuerfrei als auch sozialversicherungsfrei erstatten. Voraussetzung ist aber,dass Sie keine höheren Beträge als die angefallenen erstatten,dass Sie sich die Kosten durch Belege nachweisen lassen, dass Sie die Unterlagen über die doppelte Haushaltsführung beim Lohnbüro aufbewahren.
 
Übernachtungskosten
Für die doppelte Haushaltsführung können Sie auch die Übernachtungskosten übernehmen. Allerdings vertritt das Finanzgericht die Auffassung, dass Ihr Mitarbeiter keine Übernachtungskosten geltend machen kann. Das Gericht begründet seine Auffassung damit, dass Ihrem Mitarbeiter keine Kosten entstanden sind. Mietet Ihr Mitarbeiter eine Wohnung am Beschäftigungsort an, soll er ebenfalls keine Übernachtungskosten mehr geltend machen können.
 
Nach Ansicht der Richter beginnt der dreimonatige Zeitraum für die doppelte Haushaltsführung bereits dann, wenn Ihr Mitarbeiter ein Hotelzimmer bezieht. Er beginnt nicht erst, wenn er vom Hotelzimmer in eine Wohnung am Beschäftigungsort zieht. Behandelt das Finanzamt Ihre Übernachtungskostenerstattung an Ihren Mitarbeiter als steuerpflichtigen Arbeitslohn, legen Sie dagegen Einspruch ein und beantragen Sie das Ruhen des Verfahrens.