Fristlose Kündigung, wenn der Mitarbeiter unbefugt Daten löscht

Dem Urteil des hessischen Landesarbeitsgerichts vom 5. August 2013 (7 Sa 1060/10) lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Ein Mitarbeiter eines IT-Unternehmens wollte im Sommer 2009 mit seinem Arbeitgeber die Aufhebung oder Änderung seines Arbeitsvertrages vereinbaren. Hierauf wollte sich der Arbeitgeber allerdings nicht einlassen.

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Das führte dazu, dass der Mitarbeiter Ende Juni 2009 zahlreiche Daten von dem firmeneigenen Outlook-Server löschte. Es handelte sich um insgesamt fast 400 kundenbezogene Daten, vor allen Kontaktdaten, Termine, Aufgaben und E-Mails. Neben geschäftlichen Daten löschte der Mitarbeiter auch private E-Mails und Kontaktadressen, die er ebenfalls dort gespeichert hatte.

Folgen für den Arbeitnehmer

Am nächsten Tag stellte der Arbeitgeber die Löschung fest. Noch am gleichen Tag kündigte er das Arbeitsverhältnis fristlos, hilfsweise fristgemäß zum 31.8.2009. Gegen beide Kündigungen wehrte sich der Mitarbeiter mit einer Kündigungsschutzklage. Er argumentierte unter anderem, dass der Arbeitgeber sein Outlook-Konto gar nicht habe überprüfen dürfen, weil dort auch private Daten gespeichert worden seien. Insofern gäbe es ein Beweisverwertungsverbot mit der Folge, dass das Löschen der Daten nicht nachgewiesen werden könne.

Vor dem Arbeitsgericht hatte er noch teilweise gewonnen. Das Arbeitsgericht Frankfurt hielt die fristlose Kündigung für unwirksam, die fristgemäße bestätigte es dagegen. Das wollte der Arbeitgeber nicht hinnehmen und zog in die Berufung. Das hessische Landesarbeitsgericht bestätigte dann auch die fristlose Kündigung.

Auch mit der Argumentation mit dem Beweisverwertungsverbot machten die Richter kurzen Prozess. Der Rechner war dem Arbeitnehmer für seine beruflichen Tätigkeiten zur Verfügung gestellt worden. Wenn er darauf auch private Dateien gespeichert hat und dem Arbeitgeber werden diese im Rahmen der Beweisaufnahme bekannt, so handelt es sich damit nur um einen geringen Eingriff in seine Privatsphäre. Dies rechtfertige jedenfalls nicht ein Beweisverwertungsverbot.

Richter hatten Verständnis für Arbeitgeber

Diese Entscheidung ist auch außerordentlich zu begrüßen. Denn alternativ läge es alleine in der Entscheidung des Mitarbeiters, ob der Arbeitgeber auf den Outlook-Account zugreifen darf. Durch das simple Speichern privater Dateien in dem Account, würde das unzulässig werden, wenn man der Argumentation des Mitarbeiters folgen würde.

Tipp für Arbeitgeber: Regen Sie eindeutig, ob Mitarbeiter in ihren betrieblichen Kommunikationskonten auch private Nachrichten, Kontakte usw. speichern dürfen. Im Prinzip ist nicht einzusehen, wozu das erforderlich sein soll. Im Ergebnis löst eine entsprechende Erlaubnis datenschutzrechtliche Probleme aus, die nicht erforderlich sind.