Fristlose Kündigung wegen privater Verrichtungen während der Arbeitszeit nicht immer möglich

Viele Arbeitsgeber greifen bei Vertragsverstößen von Mitarbeitern zu schnell zur fristlosen Kündigung. Diese ist nur möglich, wenn das Abwarten der Kündigungsfrist für den Arbeitgeber ausnahmsweise unzumutbar ist. Bei kurzfristigen privaten Tätigkeiten während der Arbeitszeit ist dies nach einer Entscheidung des Arbeitsgerichts Paderborn nicht möglich (Arbeitsgericht Paderborn, Urteil vom 21.07.2010, 2 CA 423/10).

Fristlose Kündigung in aktuellem Fall gekippt
In dem verhandelten Fall war ein seit rund 20 Jahren beschäftigter Mitarbeiter im öffentlichen Dienst, der laut Tarifvertrag nur noch mit einer fristlosen Kündigung gekündigt werden konnte, betroffen.

Fristlose Kündigung wegen privater Tätigkeiten
Der Mitarbeiter hatte während seiner Arbeitszeit die gegenüberliegende Volksbank aufgesucht, um dort ca. 10 min lang private Bankgeschäfte zu erledigen. Dies nahm der Arbeitgeber zum Anlass, um eine fristlose Kündigung auszusprechen. Zu Unrecht, so das Arbeitsgericht.

Angesichts des besonderen Kündigungsschutzes sei es für den Arbeitgeber nicht unzumutbar, das Arbeitsverhältnis fortzuführen. Auch wenn das mehrmalige Ausüben privater Tätigkeiten während der Arbeitszeit ein Grund für eine fristlose Kündigung sein könne, so wäre das in diesem konkreten Fall nicht möglich. Für Sie bedeutet das, dass Sie private Tätigkeiten von Arbeitnehmern während der Arbeitszeit sowohl dokumentieren (Beweissicherung/Zeugenaussagen) als auch abmahnen sollten, bevor Sie zu einer Kündigung greifen.

Fristlose Kündigung wegen Toilettengangs
In dem Fall des BAG hatte der Arbeitgeber aber noch eine zweite fristlose Kündigung ausgesprochen. Der Mitarbeiter hatte während der Arbeitszeit bei einem Bekannten 10-15 Min auf der Toilette verbracht. Dies nahm der Arbeitgeber zum Anlass für eine fristlose Kündigung. Die Richter sahen hierin aber keinen Verstoß gegen arbeitsvertraglichen Pflichten. Daher kam auch eine verhaltensbedingte fristlose Kündigung deswegen nicht infrage.