Fristlose Kündigung durch den Arbeitnehmer auch ohne wichtigen Grund wirksam

Man muss manchmal auch Glück haben. Nämlich dann, wenn ein Mitarbeiter, den Sie eigentlich kündigen wollten, von sich aus eine fristlose Kündigung ausspricht. Wenn Sie diese fristlose Kündigung akzeptieren, sind Sie auf der sicheren Seite.

Denn der Arbeitnehmer kann seine fristlose Kündigung nicht zurücknehmen. Das ergibt sich aus einem Urteil des BAG vom 12.03.2009, Az.:2 AZR 894/07.

Folgender – vereinfachter – Sachverhalt lag der Entscheidung zugrunde. Der Arbeitnehmer hatte eine fristlose Kündigung seines Arbeitsvertrages ausgesprochen, weil der Arbeitgeber mehrfach den Lohn nicht gezahlt hatte. Der Arbeitgeber hat sich gegen die Kündigung nicht gewehrt. Später stellte sich der Arbeitnehmer auf den Standpunkt, die fristlose Kündigung sei unwirksam, weil der erforderliche wichtige Grund nicht vorgelegen habe. 

Akzeptierte fristlose Kündigung ist auch ohne wichtigen Grund wirksam
Die Richter am BAG machten dem Arbeitnehmer einen Strich durch die Rechnung und hielten die fristlose Kündigung für wirksam. Selbstverständlich bedürfe auch die fristlose Kündigung eines Arbeitnehmers eines wichtigen Grundes nach § 626 BGB. Wenn dieser nicht vorliege, der Arbeitgeber aber gleichwohl die fristlose Kündigung akzeptiere, ist das Arbeitsverhältnis trotzdem beendet. Durch die Argumentation, der wichtige Grund für die fristlose Kündigung habe nicht vorgelegen, setze sich der Arbeitnehmer dem Vorwurf widersprüchlichen Verhaltens aus.

Tipp zur fristlosen Kündigung
Bestätigen Sie Ihrem Arbeitnehmer in so einem Fall unmittelbar nach Zugang der fristlosen Kündigung, dass das Arbeitsverhältnis auf seinen Wunsch fristlos endet. Rechtlich erforderlich ist diese Bestätigung nicht, Sie schaffen damit aber Klarheit.