In dem Urteilsfall bat der Mieter nach Unterzeichnung des Mietvertrages um Aushändigung der Schlüssel – jedoch weit vor Mietbeginn. Als ihm dies der Vermieter verweigerte, wurde der Mieter unflätig und beleidigte seinen Vermieter mehrfach erheblich. Daraufhin weigerte sich der Vermieter erst recht, dem Mieter die Schlüssel zur Wohnung auszuhändigen und kündigte dem Mieter vielmehr den Mietvertrag.
Das Amtsgericht Berlin Lichtenberg gab dem Vermieter Recht: Ist dem Vermieter die Fortsetzung des Mietvertrages unzumutbar, darf er den Mietvertag fristlos kündigen. Dies gilt auch dann, wenn der Mieter die Wohnung noch gar nicht bezogen hat (AG Berlin-Lichtenberg, Urteil v. 24.10.17, Az. 18 C 261/17).
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