Die Abdeckung des Fahrtenschreibers war aufgebrochen, so dass Veränderungen an der Zeiteinstellung vorgenommen werden konnten. Darüber hinaus war ein Ein-/Ausschalter eingebaut worden, mit dem der Fahrtenschreiber bei Bedarf außer Betrieb gesetzt werden konnte.
Der Arbeitgeber kündigte dem Arbeitnehmer daraufhin außerordentlich und fristlos. Die Daten des Fahrtenschreibers sind Grundlage der Stundenabrechung des Arbeitnehmers und der Arbeitgeber vermutete einen Betrug des Arbeitnehmers. Der Arbeitnehmer wehrte sich gegen die Kündigung, blieb aber vor dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz ohne Erfolg.
Das Gericht entschied, dass schon allein durch die Manipulation des Fahrtenschreibers ein wichtiger außerordentlicher Kündigungsgrund gegeben sei. Dieser ist nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch für jede außerordentliche Kündigung notwendig.
Er liegt dann vor, wenn der Grund für die Kündigung so schwerwiegend ist, dass dem Arbeitgeber eine weitere Zusammenarbeit absolut unzumutbar ist. Nicht einmal die Weiterbeschäftigung bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist ist dann zumutbar.
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Az. 2 Sa 1221/03