Fristlose Kündigung bei schlechter Auftragslage: Geht das?

Gerade heute bin ich gefragt worden, ob eine fristlose Kündigung bei schlechter Auftragslage möglich ist. Diese Frage stellen sich viele Unternehmer offensichtlich immer wieder und beantworten sie auch immer wieder falsch.

Eine fristlose Kündigung ist nach § 626 BGB dann möglich, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Dieser wichtige Grund muss Ihnen das Abwarten bis zum Ende der Kündigungsfrist unzumutbar machen.

Der Gesetzestext fordert, dass "…Tatsachen vorliegen müssen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist … nicht zugemutet werden kann." Nur dann ist eine fristlose Kündigung möglich.

Fristlose Kündigung nur Ausnahmefall
Das Ganze hat einen deutlichen Ausnahmecharakter. Nur im Ausnahmefall ist es also möglich, fristlos zu kündigen. Eine Fehleinschätzung der wirtschaftlichen Situation gehört dazu nicht. Dies ist das normale unternehmerische Risiko, dass Sie als Arbeitgeber tragen müssen. Bei schlechter Auftragslage ist eine fristlose Kündigung also nicht möglich. Infrage kommt stattdessen allerdings eine betriebsbedingte ordentliche Kündigung unter Berücksichtigung der Kündigungsfristen.

Fristlose Kündigung und Minijob
Diese Regelung gilt übrigens auch für Minijober. Auch bei denen ist eine fristlose Kündigung nicht möglich, wenn die Auftragslage schlecht ist. Auch hier müssen Sie die Kündigungsfristen berücksichtigen. 

Die einzige Möglichkeit, sich einigermaßen abzusichern ist, die wirtschaftliche Situation laufend zu beobachten. Nur dann können Sie unter Berücksichtigung der Kündigungsfristen so rechtzeitig kündigen, dass ein möglicher wirtschaftlicher Schaden reduziert wird. Mit der fristlosen Kündigung kommen Sie jedenfalls nicht weiter.