Fristlose Kündigung bei Geheimnisverrat: Beachten Sie diese Falle

Fristlose Kündigung bei Geheimnisverrat: Ein Selbstgänger ist das nicht. Das BAG stellt mit seinem Beschluss vom 23.10.2008 (Az. 2 ABR 59/07) hohe Anforderungen an eine fristlose Kündigung in derartigen Fällen.

Ein Arbeitnehmer war Mitglied des Betriebsrates und saß gleichzeitig als Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat. Dort wurde unter besonderem Hinweis auf die erforderliche Verschwiegenheit über die geplante Übernahme eines anderen Unternehmens informiert. Als der Arbeitnehmer darüber gleichwohl in einer Betriebsratssitzung sprach, beantragte der Arbeitgeber beim Betriebsrat die Zustimmung zur fristlosen Kündigung.

Der Betriebsrat verweigerte die Zustimmung zur fristlosen Kündigung. Trotzdem bestand der Arbeitgeber auf die fristlose Kündigung und beantragte beim Arbeitsgericht die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrates durch eine Entscheidung des Arbeitsgerichts. Er verlor in allen 3 Instanzen und konnte daher keine fristlose Kündigung aussprechen. Allerdings erreichte er, dass der Arbeitnehmer seinen Aufsichtsratsposten verlor.

Fristlose Kündigung und wichtiger Grund
Das BAG war in letzter Instanz der Ansicht, dass der für eine fristlose Kündigung wichtige Grund nicht vorliegen würde. Es stellte darauf ab, dass Betriebsratsmitglieder im Aufsichtsrat in einem besonderem Interessenkonflikt stehen würden. Daher sollen an das Vorliegen eines wichtigen Grundes für eine fristlose Kündigung noch höhere Anforderungen zu richten sein, als im Normalfall.

Im Rahmen der Interessenabwägung ist dabei nach Ansicht des BAG vor allem zu prüfen, ob die Interessen des Arbeitgebers nachhaltig verletzt seien. Das soll der Fall sein, wenn es eine Wiederholungsgefahr gibt, der Arbeitgeber also damit rechnen muss, dass es zu weiteren Pflichtverletzungen in der Zukunft kommt. Das sah das BAG hier nicht, zumal der Mitarbeiter sein Aufsichtsratsmandat verloren hatte. Das BAG hat sich nicht abschließend dazu geäußert, ob statt der fristlosen Kündigung eine fristgemäße Kündigung denkbar gewesen wäre.

Tipp für fristlose Kündigungen
Gerade in derartigen Fallkonstellationen sollten Sie genau prüfen, ob es andere Möglichkeiten als die fristlose Kündigung gibt. Denn eine Kündigung darf immer nur das letzte Mittel sein (Ultima-ratio-Prinzip).