Fristlose Kündigung auch nach Freistellungsphase möglich

Ein Schlachtergeselle war in einem Einkaufsmarkt beschäftigt. Mit seinem Arbeitgeber hatte er Altersteilzeit im Blockmodell vereinbart, so dass er nach einer Arbeitsphase von der Arbeit freigestellt wurde. Während seiner Freistellungsphase besuchte der Mitarbeiter den Markt seines Arbeitgebers zum Einkaufen.
Dabei steckte er einen Frischkäse im Wert von 1,99 Euro in seine Hosentasche, ohne diesen zu bezahlen. Vor dem Verlassen des Marktes wurde er von einem Ladendetektiv gestellt.

Der Arbeitgeber kündigte dem Schlachter wegen des Vorfalls fristlos. Dieser aber meinte, das Vertrauen sei nicht gestört, weil er nicht mehr arbeite und in der Freistellungsphase nur noch Zugang zu den Kundenräumen habe. Die Klage des Arbeitnehmers hatte beim Landesarbeitsgericht (LAG) Schleswig-Holstein keinen Erfolg. Bei Diebstählen sei dem Arbeitgeber auch in der Freistellungsphase ein Festhalten am Arbeitsverhältnis unzumutbar (LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 18.01.2005, Az.: 2 Sa 413/04).

Kündigen Sie in der Freistellungsphase hilfsweise wegen Diebstahlverdachts
Vergreift sich ein Arbeitnehmer an Ihrem Eigentum, können Sie grundsätzlich außerordentlich kündigen, ohne dass es auf den Wert der Diebesguts ankommt. Derartige Straftaten zerstören nämlich regelmäßig das Vertrauensverhältnis, so dass Ihnen ein weiteres Festhalten am Arbeitsverhältnis nicht zuzumuten ist. Das gilt auch dann, wenn sich der Arbeitnehmer in der Freistellungsphase befindet und deshalb nicht mehr in Ihrem Betrieb tätig ist.

Wichtiger Hinweis: Vor Gericht sind Sie beweisbelastet. Sie sollten daher eine Kündigung wegen einer Straftat hilfsweise auch auf den konkreten Verdacht der Tatbegehung stützen, wenn Sie befürchten, die Tat vor dem Arbeitsgericht nicht 100%ig nachweisen zu können.