Fristlose Eigenkündigung: So reagieren Sie richtig

Wollen Sie wissen, wie Sie reagieren sollten, wenn ein Mitarbeiter das Arbeitsverhältnis fristlos kündigt? Ihnen droht jetzt nicht nur der sofortige Ausfall eines eventuell wichtigen Mitarbeiters. Haben Sie ihn dazu gebracht, fristlos zu kündigen, drohen Ihnen unter Umständen sogar erhebliche Schadensersatzforderungen seitens des Mitarbeiters. Jetzt kommt es auf die richtige Reaktion an.

Ihr Mitarbeiter ist berechtigt, eine fristlose Kündigung auszusprechen, wenn das Festhalten an dem Arbeitsvertrag bis zum Ablauf der Kündigungsfrist für Ihn unzumutbar ist. Geregelt ist das in dem gleichermaßen für Arbeitnehmer und Arbeitgeber geltenden § 626 BGB.

Mitunter kündigen Mitarbeiter, weil sie ein anderes Arbeitsangebot annehmen wollen. Nur die Chance, einen evtl. interessanteren oder bezahlten Job annehmen zu wollen, ist aber kein Grund für eine fristlose Kündigung. In einem solchen Fall können Sie auf Einhaltung der Kündigungsfrist bestehen.

Um zu vermeiden, dass Mitarbeiter mit sofortiger Wirkung das Unternehmen verlassen oder Sie sich sogar mit Schadensersatzforderungen auseinandersetzen müssen, sollten Sie jetzt reagieren.

Verlangen Sie Aufklärung über den Grund der fristlosen Kündigung
Nach § 626 Abs. 2 BGB ist ihr Mitarbeiter verpflichtet, Ihnen auf Ihr Verlangen sofort schriftlich den Grund für die fristlose Kündigung mitzuteilen. Sie sollten ihn auf jeden Fall dazu auffordern, am besten schriftlich. Nur so können Sie beurteilen, ob er möglicherweise berechtigt eine fristlose Kündigung ausgesprochen hat. Und nur so können Sie das Risiko abschätzen, ob Ihnen evtl. noch Schadensersatzforderungen ins Haus stehen.

Prüfen Sie die Frist
Eine fristlose Kündigung ist nur innerhalb von zwei Wochen möglich, nach dem der Mitarbeiter von dem Kündigungsgrund erfahren hat. Prüfen Sie, ob er diese Frist eingehalten hat.

Fordern Sie ihn zur Arbeit auf
Das Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sinne des § 626 BGB ist eher die Ausnahme. Liegt entweder kein solcher wichtiger Grund vor oder hat der Mitarbeiter nicht innerhalb der Zweiwochenfrist gekündigt, so ist die ausgesprochene fristlose Kündigung unwirksam.

Gegebenenfalls sollten Sie ihn schriftlich darüber informieren und auffordern, seinen arbeitsvertraglichen Pflichten unverzüglich (wieder) nachzukommen. Dabei können Sie ihn auch darauf hinweisen, dass unberechtigtes Fehlen am Arbeitsplatz einen Verstoß gegen arbeitsvertragliche Pflichten darstellt, der zu Schadensersatzansprüchen gegen den Mitarbeiter führen kann.