Fristgerechte Kündigung: So können Sie vielleicht noch etwas retten

Bei einer fristgerechten Kündigung kommt es manchmal wirklich auf den Tag an. Das kann aber manchmal auch für Sie vorteilhaft sein.

Die Kündigungsfrist bei einer fristgemäßen Kündigung beginnt erst dann zu laufen, wenn die Kündigung wirksam vorliegt. Das gilt bei einer fristgemäßen Kündigung von Ihnen genauso wie, wenn der Arbeitnehmer kündigt.

Dafür reicht aber die Übermittlung des Kündigungsschreibens per Fax nicht aus. Ein Fax erfüllt nicht das Schriftformerfordernis des § 623 BGB für Kündigungen. Erforderlich ist vielmehr der Zugang des eigenhändig unterschriebenen Briefes bzw. die persönliche Übergabe des Kündigungsschreibens.

Das hat manchmal gravierende Auswirkungen.
Beispiel: Ein Arbeitnehmer hat eine Kündigungsfrist von einem Monat zum Monatsende einzuhalten. Er übermittelt sein Kündigungsschreiben mit der "fristgemäßen Kündigung" per Fax am 30.06.. Am gleichen Tag gibt er das Kündigungsschreiben zur Post, dieses erreicht den Arbeitgeber am 01.07. Der Arbeitgeber hatte den Mitarbeiter für den Monat August für den Aufbau eines Messestandes eingeplant und möchte nun wissen, zu wann die fristgemäße Kündigung wirksam ist.

Das Arbeitsverhältnis ist in diesem Fall durch fristgemäße Kündigung durch den Arbeitnehmer zum 31.08 beendet. Die Kündigung ist nicht zum 31.07 wirksam, weil das am 30.06 übermittelte Fax wegen Verstoßes gegen das Schriftformerfordernis des § 623 BGB keine Wirkung entfaltet. Und das dem Arbeitgeber am 02.07 zugegangenen Kündigungsschreiben ist für eine Kündigung zum 31.07 (bei dieser Kündigungsfrist) zu spät.

Ob der Arbeitgeber in dieser Situation auf Einhaltung der Kündigungsfrist bestehen sollte, ist vom Einzelfall und v. a. dem Verhältnis zum Mitarbeiter abhängig.