Fremdenfeindlichkeit mit Verhaltenskodex vorbeugen

Trotz Globalisierung gibt es vielen Betrieben Arbeitnehmer, die ausländische Beschäftigte anfeinden. Das hat sich in den vergangenen Jahren aufgrund der Flüchtlingswelle gezeigt und wird sich unter Umständen noch verstärken.

An der Gesinnung dieser Kollegen kann der Arbeitgeber häufig nichts ändern. Er ist auch nicht verpflichtet, diese Kollegen umzuerziehen. Aber jeder Arbeitgeber hat eine Fürsorgepflicht gegenüber allen Beschäftigten. Diese umfasst auch, dass er seine Beschäftigten – ausländische wie deutsche – vor fremdenfeindlichen Äußerungen jeglicher Art sowie vor rassistischen Übergriffen schützt.

Verhaltenskodex unerlässlich

Der Betriebsrat sollte sich deshalb mit seinem Arbeitgeber auf einen Verhaltenskodex einigen. Am besten für alle Beteiligten ist es, wenn es gar nicht erst so weit kommt, dass der Betriebsrat die Kündigung oder andere Maßnahmen verlangen muss. Der Betriebsrat sollte deshalb am besten präventiv tätig werden und mit dem Arbeitgeber einen Verhaltenskodex vereinbaren, der so aussehen könnte:

Muster-Verhaltenskodex:

„Jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer verpflichtet sich, Rassismus und Fremdenfeindlichkeit entgegenzutreten. Jeder setzt sich für ein belästigungsfreies Betriebsklima und ein kollegiales Miteinander ein. Dies gilt auch gegenüber Kunden des Unternehmens und gegenüber im Betrieb tätigen Fremdfirmenangehörigen. Verstöße gegen diese Grundsätze können arbeitsrechtliche Sanktionen – bis zur außerordentlichen Kündigung – nach sich ziehen.“

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