Freiwillige Arbeitslosenversicherung: Versicherungsschutz endet automatisch

Die freiwillige Arbeitslosenversicherung können Selbstständige seit dem Jahr 2006 nutzen. Aber Vorsicht: Der Versicherungsschutz kann unter bestimmten Umständen automatisch enden - zum Beispiel, wenn Sie die Beiträge nicht regelmäßig zahlen (können).

Regelungen zur freiwilligen Arbeitslosenversicherung
Die freiwillige Arbeitslosenversicherung für Selbstständige ist seit dem 1.2.2006 möglich, gemäß der Regelung in § 28a SGB III. Wann der Versicherungsschutz automatisch endet, geht aus § 28a Abs. 2 Nr. 3 SGB III hervor:

  • wenn Sie eine Entgeltersatzleistung (beispielsweise Arbeitslosengeld I, Krankengeld oder Mutterschaftsgeld) erhalten oder
  • wenn Sie Ihre Selbstständigkeit aufgeben oder
  • wenn Sie mit der Beitragszahlung länger als drei Monate im Rückstand sind.

Freiwillige Arbeitslosenversicherung: Aktuelles Urteil
Die Regelung wird streng gehandhabt, wie aus einem aktuellen Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Nordrhein-Westfalen hervorgeht: Die freiwillige Arbeitslosenversicherung endet automatisch, auch ohne Mahnung, wenn die Beiträge drei Monate nicht gezahlt wurden. Der Versicherungsschutz erlischt (LSG Nordrhein-Westfalen, 5.10.2009, Az. 19 AL 74/08).

Wenn Sie die freiwillige Arbeitslosenversicherung nutzen und sich bei Ihnen ein Engpass abzeichnet, sollten Sie frühzeitig aktiv werden: Mit Ihrem Sachbearbeiter können Sie eine abweichende Regelung vereinbaren (z. B. Stundung). Wenn Sie einfach abwarten, geht Ihnen der Versicherungsschutz durch die freiwillige Arbeitslosenversicherung möglicherweise verloren.