Regelungen zur freiwilligen Arbeitslosenversicherung
Die freiwillige Arbeitslosenversicherung für Selbstständige ist seit dem 1.2.2006 möglich, gemäß der Regelung in § 28a SGB III. Wann der Versicherungsschutz automatisch endet, geht aus § 28a Abs. 2 Nr. 3 SGB III hervor:
- wenn Sie eine Entgeltersatzleistung (beispielsweise Arbeitslosengeld I, Krankengeld oder Mutterschaftsgeld) erhalten oder
- wenn Sie Ihre Selbstständigkeit aufgeben oder
- wenn Sie mit der Beitragszahlung länger als drei Monate im Rückstand sind.
Freiwillige Arbeitslosenversicherung: Aktuelles Urteil
Die Regelung wird streng gehandhabt, wie aus einem aktuellen Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Nordrhein-Westfalen hervorgeht: Die freiwillige Arbeitslosenversicherung endet automatisch, auch ohne Mahnung, wenn die Beiträge drei Monate nicht gezahlt wurden. Der Versicherungsschutz erlischt (LSG Nordrhein-Westfalen, 5.10.2009, Az. 19 AL 74/08).
Wenn Sie die freiwillige Arbeitslosenversicherung nutzen und sich bei Ihnen ein Engpass abzeichnet, sollten Sie frühzeitig aktiv werden: Mit Ihrem Sachbearbeiter können Sie eine abweichende Regelung vereinbaren (z. B. Stundung). Wenn Sie einfach abwarten, geht Ihnen der Versicherungsschutz durch die freiwillige Arbeitslosenversicherung möglicherweise verloren.