Freiwillige Arbeitslosenversicherung für Selbständige

Unternehmerinnen und Unternehmer haben unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, in eine freiwillige Arbeitslosenversicherung einzuzahlen. Um sich freiwillig in der Arbeitslosenversicherung weiterversichern zu können, müssen bestimmte Voraussetzungen vorliegen.

Versicherungspflichtverhältnis
Selbständige müssen vor Aufnahme ihrer Tätigkeit innerhalb der letzten 24 Monate mindestens 12 Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis nach dem SGB III, z.B. einem Beschäftigungsverhältnis, gestanden haben. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um ein durchgehendes versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis handelt oder ob einzelne Beschäftigungen zusammengerechnet werden.

Bezug von Entgeltersatzleistungen
Kann diese versicherungspflichtige Zeit nicht oder nicht ausreichend nachgewiesen werden, wird auch der Bezug einer Entgeltersatzleistung (nach SGB III oder einer Vorgängerregelung des SGB III), wie z. B. Arbeitslosengeld, als Voraussetzung akzeptiert. Die Dauer des Bezugs spielt dabei keine Rolle.

Kein anderweitiges Versicherungspflichtverhältnis
Die freiwillige Weiterversicherung in der Arbeitslosenversicherung kann nicht begründet werden, wenn bereits anderweitig Versicherungspflicht (z. B. Kindererziehungszeiten, Wehrpflicht) besteht.

Antragstellung
Der Antrag auf freiwillige Weiterversicherung in der Arbeitslosenversicherung wird bei der Arbeitsagentur am Wohnort gestellt. Sie müssen beispielsweise anhand einer Gewerbeanmeldung oder einer Bescheinigung des Steuerberaters nachweisen, dass Sie eine selbständige Tätigkeit ausüben, die mindestens 15 Stunden wöchentlich beansprucht. Der Antrag kann nur innerhalb des ersten Monats der Selbständigkeit gestellt werden.

Restansprüche geltend machen?
Selbständige, die vor ihrer Selbständigkeit sozialversicherungspflichtig beschäftigt waren und bereits Arbeitslosengeld bezogen haben, haben einen Restanspruch auf Arbeitslosengeld (§ 147 SGB III), wenn seit der erstmaligen Entstehung dieses Anspruchs noch keine vier Jahre vergangen sind. Dieser Restanspruch und der neu erworbene Anspruch durch die freiwillige Weiterversicherung werden zu einem Gesamthöchstanspruch zusammengerechnet.