Freistellung zur Stellensuche: so geht’s!

Der Arbeitgeber muss seine Arbeitnehmer unter bestimmten Voraussetzungen für die Suche nach einer neuen Stelle freistellen. Wann der Arbeitgeber sie freistellen muss, regelt § 629 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Und so lautet der Gesetzestext: „Nach der Kündigung eines dauernden Dienstverhältnisses hat der Dienstberechtigte dem Verpflichteten auf Verlangen angemessene Zeit zum Aufsuchen eines anderen Dienstverhältnisses zu gewähren.“

Der Anspruch auf Freistellung ist für die Stellensuche gedacht. Nur darum sollten Arbeitnehmer sich in der Ihnen gewährten Zeit kümmern. Es geht also insbesondere um

  • Vorstellungs- oder Informationsgespräche bei einem anderen Arbeitgeber
  • Besuche bei der Agentur für Arbeit
  • Besuche bei einer privaten Jobvermittlung
  • Vervollständigung der Bewerbungsunterlagen durch Eignungstest oder Untersuchungen

Soviel Zeit steht Arbeitnehmern zu

Die maximale Zahl der freizustellenden Tage ist nicht festgelegt. Arbeitnehmer müssen aber die Möglichkeit haben, eine erfolgreiche Stellensuche durchzuführen.

So gehen Arbeitnehmer vor

Wenn Arbeitnehmer die vorgenannten Voraussetzungen erfüllen, steht es ihnen zu, dass der Arbeitgeber sie für die Stellensuche freistellt. Einfach der Arbeit fernbleiben dürfen aber deswegen auch nicht – die Freistellung muss schon ausdrücklich vom Arbeitgeber gewährt werden.

Die Schritte im Einzelnen

Beantragen sollten Arbeitnehmer die Freistellung für die Stellensuche mindestens zwei Tage vorher.

Arbeitnehmer nennen im Antrag den Grund, nämlich die Stellensuche, und die voraussichtliche Dauer der Freistellung. Den Namen des künftigen Arbeitgebers, bei dem sie sich bewerben, müssen Arbeitnehmer dabei nicht angeben.

Die Pflichten des Arbeitgebers

Der Arbeitgeber darf dann, wenn sämtliche Voraussetzungen vorliegen, die von dem Arbeitnehmer gewünschte Freistellung nicht verweigern. Notfalls können Arbeitnehmer ihren Anspruch auf Freizeitgewährung gerichtlich mit einer einstweiligen Verfügung durchsetzen.

Wichtig: Der Arbeitgeber darf auch nicht darauf verweisen, für die Stellensuche den verbleibenden Urlaub zu nehmen.

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