Freistellung von Auszubildenden: Das ist zu beachten

Die Freistellung von Auszubildenden ist in §15 Berufsbildungsgesetz geregelt. Denn im Gegensatz zu normalen Arbeitnehmern stehen Ihnen Azubis nicht in Vollzeit zur Verfügung. Sie haben andere Termine und Verpflichtungen, für die Sie sie freistellen müssen – und zwar bei voller Bezahlung.

Eine Ausbildung im dualen System findet nicht nur im Betrieb, sondern auch in der Berufsschule statt. Der Azubi muss nämlich regelmäßig den Berufsschulunterricht besuchen und ist dabei für diese Verpflichtung auf Ihre Freistellung angewiesen. Für die 2 Berufsschultage bzw. den Unterricht im Block geben Sie also den Auszubildenden – was ihre betrieblichen Verpflichtungen angeht – frei.

Die Vergütung zahlen Sie aber auch an Berufsschultagen weiter. Wofür Sie dagegen nicht aufkommen müssen: Kosten, die im Zusammenhang mit der Berufsschule entstehen: Materialien, Anfahrtskosten usw. Hier müssen der Azubi oder seine Eltern selbst zahlen. 

Bei Auszubildenden unter 18 Jahren erweitert sich Ihre Verpflichtung zur Freistellung: Dauert der Berufsschulunterricht länger als 5 Schulstunden, dann wird dieser Arbeitstag als vollständiger 8-Stunden-Tag gewertet. Der jeweilige Auszubildende muss dann nicht mehr nachmittags in den Betrieb kommen. Beginnt die Berufsschule vor 9.00 Uhr morgens, dann dürfen Minderjährige ebenfalls nicht zuvor in den Betrieb bestellt werden.

Freistellung: Kalkulieren Sie bei Auszubildenden auch die Prüfungen mit ein
Außerdem haben Sie Ihre Auszubildenden selbstverständlich für die Teilnahme an den Prüfungen freizustellen. Die Verpflichtung zur Freistellung bezieht sich auf alle Teile von Zwischen- und Abschlussprüfung. Für die schriftliche Abschlussprüfung gibt es zudem die Verpflichtung, Minderjährige auch am Tag vor der Prüfung freizustellen. So will es das Jugendarbeitsschutzgesetz.

Letztlich müssen Sie Ihre Azubis auch für die Teilnahme an Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte freistellen, beispielsweise für eine Erkundung oder für Ausbildungsinhalte, die Sie nicht selbst vermitteln können. 

Übrigens: Bei der Freistellung von Auszubildenden müssen Sie grundsätzlich Wege- und Pausenzeiten mit einkalkulieren. Hierbei sollten Sie großzügig sein. Auszubildende haben natürlich das Recht auf angemessene Pausenzeiten. Um diese zu erhalten, müssen Sie keineswegs von der Berufsschule in den Betrieb hetzen. Die Wegezeit selbst ist nämlich keineswegs als Pause zu werten oder auf diese anzurechnen.