Freistellung für ein Vorstellungsgespräch bei Nicht-Übernahme?

Wird ein Auszubildender nach der Ausbildung nicht übernommen, dann ist er gezwungen, sich einen anderen Arbeitsplatz zu suchen. Aber müssen Sie ihn als aktueller Ausbildungsbetrieb für ein Vorstellungsgespräch freistellen?

Bei der Beantwortung der Frage hilft ein Blick ins Bürgerliche Gesetzbuch nur bedingt. Dort steht nämlich in § 629: "Nach der Kündigung eines dauernden Dienstverhältnisses hat der Dienstberechtigte dem Verpflichteten auf Verlangen angemessene Zeit zum Aufsuchen eines anderen Dienstverhältnisses zu gewähren." Wer gekündigt wird, bei dem ist die Freistellung für ein Vorstellungsgespräch also verpflichtend. Kann man diese Regelung nun auf befristete Arbeitsverhältnisse und damit auf Ausbildungsverhältnisse ausweiten? Diese müssen ja nicht extra gekündigt werden, sondern enden automatisch.

Freistellung für Vorstellungsgespräch auch bei auslaufender Ausbildung 
Hier hilft die geltende Rechtsprechung weiter. Nach dieser ist klar: Die Freistellung für ein Vorstellungsgespräch muss auch dann erfolgen, wenn es sich um ein befristetes Arbeitsverhältnis handelt. Und dazu gehören auch Ausbildungsverhältnisse.  

Allerdings müssen Sie dem Azubi nicht zwangsläufig den ganzen Tag freigeben. Ein Vorstellungsgespräch von 9.00 Uhr bis 10.00 Uhr in Ihrer Region macht ein Erscheinen im Ausbildungsbetrieb nach dem Termin schon zumutbar. Eine Freistellung für einen ganzen Tag ist allerdings dann erforderlich, wenn der Auszubildende in eine andere Stadt reisen muss und das Gespräch am späten Vormittag oder um die Mittgaszeit stattfindet.