Freistellung für die Berufsschule: Sonderregelungen für Jugendliche

Die Freistellung für die Berufsschule ist für Ausbildungsbetriebe Pflicht. Aber Vorsicht: Manchmal dürfen Auszubildende nach der Schule nach Hause gehen und manchmal haben sie im Betrieb zu erscheinen. Es kommt dabei auch auf das Alter der Auszubildenden an.

Wenn Sie Ihre Auszubildenden für die Berufsschule freistellen, müssen Sie folgende Frage beachten: Ist der jeweils betroffene Azubi minderjährig oder volljährig? Hintergrund hierfür ist: Für Jugendliche gelten bei der Freistellung großzügigere Regelungen.

Die Freistellung für die Berufsschule ist grundsätzlich erst mal im Berufsbildungsgesetz geregelt. §15 bestimmt deutlich, dass Azubis für  

  • den Besuch der Berufsschule,
  • die Teilnahme an Prüfungen und
  • die Teilnahme an Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte  

freizustellen sind. Für den Normalfall bedeutet das: Ist die Berufsschule, z. B. nach 6 Unterrichtsstunden, vorbei, dann hat der Azubi wieder im Betrieb zu erscheinen. Ihre Verpflichtung zur Freistellung hat mit dem Ende der Berufsschule ihre Grenze. Natürlich müssen Sie aber noch angemessen Zeit für den Weg und ggf. für eine Pause einrechnen.

Regelungen zur Freistellung für die Berufsschule klar kommunizieren  
Bei jugendlichen Auszubildenden geht ihre Verpflichtung zur Freistellung allerdings weiter. Es kommt nämlich zusätzlich darauf an, wann der Unterricht an der Berufsschule beginnt und wie viele Stunden unterrichtet werden. Konkret bedeutet das:  

  1. Wenn der Unterricht an der Berufsschule vor 9.00 Uhr beginnt, darf der Auszubildende unter 18 Jahren nicht davor im Betrieb beschäftigt werden.  
  2. Dauert der Unterricht länger als 5 Stunden, dann wirkt die Freistellung den ganzen Nachmittag. Der Jugendliche darf also anschließend nicht mehr in den Betrieb bestellt werden. Allerdings gilt diese Regelung nur ein Mal in der Woche. Konkret: Hat der Jugendliche 2 Mal in der Woche jeweils 6 Stunden Unterricht in der Berufsschule, dann dürfen Sie an einem Tag noch Ausbildungsarbeit im Betrieb erwarten und am anderen nicht.  

Kommunizieren Sie diese etwas komplizierte Regelung deutlich gegenüber den Auszubildenden. Damit sorgen Sie nicht nur für den Durchblick bei minderjährigen Azubis. Auch erwachsene Auszubildende werden so schneller begreifen, warum sie bei der Freistellung für die Berufsschule aus ihrer Sicht offenbar benachteiligt werden.