Freistellung für die Berufsschule: Das ist zu beachten

Ausbildungsbetriebe haben ihre Azubis für den Besuch der Berufsschule freizustellen. Wie lange ein Auszubildender dem Unternehmen fern bleiben darf, darüber gibt es häufiger mal unterschiedliche Ansichten und Streit. Wichtig ist: Es kommt bei der Freistellung auch auf das Alter des jeweiligen Auszubildenden an.

Immer wieder gibt es Missverständnisse darüber, wann und wie lange Unternehmen ihre Azubis für die Berufsschule freistellen müssen. Handelt es sich um volljährige Auszubildende, dann ist die Freistellung recht unkompliziert. Bei minderjährigen Azubis dagegen muss etwas genauer hingeschaut werden.

Grundsätzlich gilt, dass Auszubildende für den Berufsschulunterricht freizustellen sind. Die Pflicht zur Freistellung gilt auch für Wege- und Pausenzeiten. Das geht aus § 15 des Berufsbildungsgesetzes hervor. Im Umkehrschluss bedeutet das auch: Fällt der Berufsschulunterricht aus, dann haben Azubis im Betrieb zu erscheinen. Für Berufsschulunterricht, der nicht stattfindet, gilt Ihre Pflicht zur Freistellung nämlich nicht.

Ist der betroffene Auszubildende minderjährig, müssen Sonderregelungen beachtet werden:

  1. Wenn die Berufsschule vor 09.00 Uhr morgens beginnt, dann darf ein Azubi unter 18 nicht vorher in den Betrieb bestellt werden.
  2. Dauert der Berufsschulunterricht länger als 5 Unterrichtsstunden, dann darf an diesem Tag keine betriebliche Ausbildung mehr stattfinden. Aber Vorsicht: Diese Regelung gilt nur einmal in der Woche. Im Klartext: Finden an 2 Berufsschultagen jeweils 6 Unterrichtsstunden statt, dann kann ein minderjähriger Auszubildender an einem der Tage im Anschluss an den Unterricht noch im Betrieb ausgebildet werden.
  3. Bei Blockunterricht von mindestens 25 Unterrichtsstunden pro Woche gilt folgendes: Minderjährige Azubis dürfen für maximal 2 weitere Stunden an betrieblichen Ausbildungsveranstaltungen teilnehmen.