Freistellung für Berufsschule, Prüfungen und Co.

Ihre Verpflichtung zur Freistellung gilt nicht nur für die Berufsschule, sondern umfasst noch ein paar Tage mehr. Zudem ist zu beachten, dass die Vergütung unverändert weiter zu zahlen ist - obwohl der Azubi dann nicht Betrieb arbeitet.

Nach §15 Berufsbildungsgesetz (BBiG) haben Sie die Pflicht, Auszubildende für den Unterricht in der Berufsschule freizustellen. Die Freistellungsverpflichtung geht aber noch einen Schritt weiter. Denn logischerweise muss dem Azubi auch angemessen Zeit gegeben werden, den Weg von und zur Berufsschule zurückzulegen. Dazu kommen Pausenzeiten, die ebenfalls zu berücksichtigen sind.

Allerdings ist ein Azubi nicht nur für die Berufsschule freizustellen. Auch für Prüfungen gilt die Verpflichtung zur Freistellung – sowohl bei der Zwischen- als auch bei der Abschlussprüfung. Und im Falle einer gestreckten Abschlussprüfung gilt die Verpflichtung zur Freistellung natürlich sowohl für Teil 1 als auch für Teil 2 der Abschlussprüfung.

Fälle der Freistellung: Berufsschule, Prüfungen und außerbetriebliche Ausbildungsmaßnahmen
Für jugendliche Auszubildende gibt es übrigens einen freien Tag extra. Er darf – legitimiert durch das Jugendarbeitsschutzgesetz – am Tag vor der schriftlichen Abschlussprüfung ebenfalls zu Hause bleiben. Diese Regelung zieht auch dann, wenn eigentlich ein Tag Berufsschule anstehen würde.

Für die Zwischenprüfung gilt das übrigens nicht. Und auch nicht für andere Teile der Abschlussprüfung als den schriftlichen – weder für den Tag vor der praktischen, noch für den Tag vor der mündlichen Prüfung. Allerdings zieht diese Regelung eher selten: Denn welcher Azubi ist zum Zeitpunkt der Abschlussprüfung noch immer minderjährig?  

Neben der Freistellung für Berufsschule und Prüfung gilt diese Pflicht des Ausbildungsbetriebs auch dann, wenn Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte durchgeführt werden. Dabei kann es sich beispielsweise um eine auswärtige Schulung handeln. Übrigens: In jedem Fall der Freistellung muss die Vergütung an den Auszubildenden weiter bezahlt werden. An der Höhe der monatlichen Überweisung ändert sich folglich nichts.