Die Vorteile beim Beschäftigen freier Mitarbeiter liegen auf der Hand: Sie werden nur bei Bedarf eingesetzt. Die Bezahlung erfolgt nur, wenn sie die Arbeit auftragsgemäß erledigen. Sie verursachen einen geringeren Verwaltungsaufwand und weniger Kosten, da sich freie Mitarbeiter um Sozialversicherung und Steuern selber kümmern müssen. Das Arbeitsverhältnis lässt sich einfacher beenden.
Doch die Sozialversicherungen überwachen sehr genau, ob freie Mitarbeiter in Wirklichkeit sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer in Scheinselbstständigkeit sind. Denn in einem solchen Fall drohen saftige Strafen. Daran hat auch der Wegfall der Vermutungsregel wenig geändert. Die Sozialversicherungen beurteilen Arbeitsverhältnisse mit freien Mitarbeitern in erster Linie danach, ob sie nicht weisungsgebunden sind und kein Teil eines Betriebs sind.
Sie verschaffen sich dazu einen Gesamteindruck anhand der folgenden Kriterien:
1) Der freie Mitarbeiter darf auch für andere Unternehmen arbeiten.
2) Der Mitarbeiter muss Ihre Aufträge nicht annehmen.
3) Sie geben keinen Dienstplan vor.
4) Der freie Mitarbeiter kalkuliert seine Honorare selbst.
5) Er verfügt über die notwendige Qualifikation (z.B. Meisterbrief).
6) Bezahlt wird in Abhängigkeit vom Auftrag.
7) Die Haftung für Fehler bei seiner Arbeit übernimmt der freie Mitarbeiter selbst.
Treffen alle diese Voraussetzungen für Ihren freien Mitarbeiter zu, dürfte der Verdacht der Scheinselbstständigkeit gar nicht erst aufkommen.