Freiberufler: Gewerbesteuerfalle Webseite

Ihre Webseite ist für das Finanzamt interessanter als Sie denken. Für Freiberufler kann es zur Gewerbesteuerfalle werden, wenn sie eine Webseite betreiben und bewerben. Überprüfen Sie Ihre Homepage einmal kritisch!

Ihre Webseite ist interessant – für das Finanzamt
Freiberufler werden anhand ihrer Webseite immer häufiger als Gewerbetreibende identifiziert. Damit unterliegen sie natürlich der Gewerbesteuerpflicht. Dafür kann es schon reichen, dass der Betriebsprüfer sich die Webseite und das Leistungsportfolio einmal genau ansieht. Sollte er dabei Verdacht schöpfen, wird er seine Recherchen vertiefen – und zwar vor der Betriebsprüfung.

Webseite: Veröffentlichen Sie nur, was notwendig ist
Steht der Betriebsprüfer dann bei Ihnen vor der Tür, ist er schon umfassend informiert. Unterschätzen Sie nicht, wie viele Spuren ein Unternehmen im Internet hinterlassen kann. Daher sollten Sie bei allen Veröffentlichungen auf Ihrer Webseite prüfen, ob sie wirklich notwendig und für das Marketing erforderlich sind. Achten Sie dabei genau darauf, wie Sie formulieren.

Die Formulierung auf der Webseite entscheidet
Ein Freiberufler schreibt auf seine Webseite, dass er genau das ist: freiberuflicher Werbetexter. Damit besteht für ihn keine Gewerbesteuerpflicht. Bietet er über seine Webseite jedoch umfangreiche Satz- und Grafikarbeiten an, ist er ein Gewerbetreibender und wird, sowie der Betriebsprüfer es liest, der Gewerbesteuer zugeführt. Daher sollten Sie Ihre Webseite einmal kritisch unter die Lupe nehmen – vielleicht auch mit Ihrem Steuerberater.