Französische Abkürzungen: GEIE und EWIV

Die Abkürzungen GEIE und EWIV stehen für die länderübergreifende Rechtsform der Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung. Die EWIV ermöglicht eine Form der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit zwischen Unternehmen in Europa.

Französisch: GEIE, Deutsch: EWIV – hinter dieser Abkürzung verbirgt sich die "europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung". Die EWIV ist eine juristische Organisationsform, die auf europäischem Recht basiert. Sie wurde 1985 vom europäischen Gesetzgeber auf der Grundlage der Verordnung (EWG) Nr. 2137/85 eingeführt. In Deutschland kann seit dem 1.7.1989 eine EWIV gegründet werden. [adcode categories=“sprachen,franzoesisch,wirtschaftsfranzoesisch“]

EWIV – Kooperationsrahmen für grenzüberschreitende Zusammenarbeit
Die Rechtsform EWIV beruht auf dem französischen Konzept der GIE (Abkürzung für "groupement d’intérêt économique"). Das ist eine wirtschaftliche Interessenvereinigung oder Arbeitsgemeinschaft und stellt eine Mischform aus Handelsgesellschaft und Verein dar. Zur Erleichterung und Förderung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit in Europa wurde das Konzept an internationale Anforderungen angepasst und die GEIE bzw. EWIV eingeführt.

Die EWIV – Le GEIE
Eines der bekanntesten Beispiele für eine EWIV ist der europäische Kulturkanal ARTE GEIE (seit 1991). Die EWIV wird unter anderem auch als Rechtsform für grenzübergreifende Lehr- und Forschungsprojekte oder europäische Bau- und Infrastrukturprojekte genutzt. Es gibt keine europaweit einheitliche Abkürzung für diese Rechtsform, jeder EU-Sprachraum hat seine eigene Entsprechung für die EWIV. Hier ein paar Beispiele:

Deutsch EWIV Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung
Französisch GEIE Groupement européen d’intérêt économique
Englisch EEIG European Economic Interest Grouping
Spanisch AEIE Agrupación europea de interés económico
Polnisch EZIG Europejskie zgrupowanie interesów gospodarczych

Grundlegende Merkmale der Rechtsform EWIV / GEIE

  • EWIV / GEIE muss aus mindestens zwei Mitgliedern aus zwei verschiedenen EU-Mitgliedstaaten bestehen
  • Mitglieder müssen rechtlich selbständig sein
  • Mitglieder können z. B. sein: Personen- oder Kapitalgesellschaften, Einzelfirmen, Freiberufler und Selbständige, Vereine, öffentlich-rechtliche Körperschaften
  • Mitglieder verschiedener rechtlicher Qualität können in einem Unternehmen zusammenarbeiten
  • EWIV / GEIE darf nicht mehr als 500 Arbeitnehmer beschäftigen

Diese Aufstellung kann natürlich nur einen ersten Überblick bieten. Ausführliche Informationen zur Rechtsform EWIV finden Sie zum Beispiel beim Europäischen EWIV-Informationszentrum oder bei den Industrie- und Handelskammern.