Formulieren Sie ein Zeugnis umsichtig
Sonst kann es Ihnen gehen wie in diesem Fall: Der Redakteur einer Tageszeitung klagte auf Zeugnisberichtigung, denn der Arbeitgeber hatte ihm zwar ein qualifiziertes Zeugnis ausgestellt, allerdings war in diesem Zeugnis kein Hinweis auf die Belastbarkeit des Redakteurs in Stresssituationen enthalten. Darin sah der Arbeitnehmer einen unerlaubten Geheimcode, da dieser Hinweis in der Branche üblich sei. Fehle er auf dem Arbeitszeugnis eines Redakteurs, sei das auffällig.
Auslassungen im Zeugnis sind nicht zulässig
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) stimmte der Auffassung des Redakteurs zu. Gibt es branchenübliche Formulierungen und Inhalte, müssen sie ins Zeugnis. Zukünftige Arbeitgeber würden diese Hinweise erwarten, und es könnte als Geheimcode gewertet werden, wenn sie nicht enthalten sind. Arbeitgeber dürfen im Zeugnis aber keine Formulierungen verwenden oder Inhalte auslassen, die eine implizit schlechte Bewertung des Arbeitnehmers darstellen (BAG vom 12.08.2008, Az. 9 AZR 632/07).
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