Folgen bei der Mehrwertsteuer durch neue EU-Beitrittsländer

Für die Mehrwertsteuer hat sich durch den Beitritt von Bulgarien und Rumänien in die EU bei Lieferungen in diese Länder einiges geändert. Sie müssen die Voraussetzung innergemeinschaftlicher Lieferungen nachweisen (§6a Abs.3 UStG) und die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) des Abnehmers aufzeichnen. Des weiteren sind so genannte Lieferschwellen zu beachten.
Diese Lieferschwellen (§3c UStG) gelten seit dem 1. Januar 2007 auch für Lieferungen an Privatkunden in den neuen EU-Mitgliedsstaaten. Das bedeutet, dass Sie Ihren Kunden in diesen Ländern die deutsche Mehrwertsteuer berechnen, bis diese Lieferschwellen erreicht sind. Es gilt jeweils die Lieferschwelle des Staates, in dem die Beförderung bzw. der Versand endet.
Zum Beispiel:
Wenn Sie Waren an einen Privatkunden in Bulgarien versenden, gilt die dortige Lieferschwelle von 70.000 BGN (39.899,68€). Die Lieferschwelle von Rumänien liegt bei 118.000 RON (35.400€). Im konkreten Fall berechnen Sie den Kunden die deutsche Mehrwertsteuer von 19%, bis der Gesamtwert Ihrer Lieferungen (ohne Mehrwertsteuer) den Betrag der Lieferschwelle erreicht hat.
Wenn die Lieferschwelle überschritten ist, berechnen Sie dem Kunden die Mehrwertsteuer des Bestimmungslandes, in das Sie die Ware liefern.

Beachten Sie: Die Lieferschwelle gilt jeweils für die Summe aller Lieferungen in das betreffende Land! Maßgeblich ist das vorangegangene Kalenderjahr.

Tipp: Sie können auch für Lieferungen unterhalb des Schwellenwerts die Mehrwertsteuer des Empfangslandes berechnen. Dies ist jederzeit möglich und erfordert eine Erklärung sowohl dem zuständigen deutschen Finanzamt als auch der zuständigen Finanzbehörde im anderen EU-Staat gegenüber. Die Erklärung bindet Ihr Unternehmen dann auf zwei Jahre.