Kein Rechtsanspruch auf Lohnzuschuss von der Arbeitsagentur
Einen Rechtsanspruch auf Lohnzuschuss haben Sie allerdings nicht. Ausnahme: Sie beantragen einen Lohnzuschuss aufgrund eines Fördergutscheins der Arbeitsagentur, den Ihnen der neue Mitarbeiter vorgelegt hat.
Erfüllen Sie die Voraussetzungen für die Förderung, muss Ihnen die Agentur in diesem Fall den Lohnzuschuss in voller Höhe zahlen (Sozialgericht Berlin, 23.01.2006, Az.: S 77 AL 1181/05).
Fördergutscheine sind Zusicherungen der Agentur, eine Leistung unter bestimmten Bedingungen zu zahlen. Daran ist die Behörde gebunden, wenn der Gutschein eine konkrete Förderung gewährt und die Förderbedingungen erfüllt sind.
Diese Zuschüsse gibt es von der Arbeitsagentur:
Erkundigen Sie sich vor der Einstellung von Mitarbeitern bei der Arbeitsagentur, welche Fördermöglichkeiten Sie nutzen können.
Einige Beispiele, wann die Agentur Lohnzuschuss gewährt:
- Einstellungszuschuss bei Neugründung vor max. zwei Jahren für die Einstellung eines Arbeitslosen.
- Eingliederungszuschuss für die Einstellung schwer vermittelbarer Arbeitsloser.
- Entgeltsicherung für neu eingestellte Arbeitnehmer über 50 Jahre; die Arbeitsagentur zahlt dem Mitarbeiter die Hälfte der Differenz zum früheren Lohn als Lohnzuschuss, wenn Sie ihm weniger zahlen.