Flirt mit Kunden: Ist eine Kündigung ohne Abmahnung möglich?

Man gönnt seinen Mitarbeitern ja viel Gutes, auch Glück in der Liebe. Wenn allerdings Kundendaten dazu dienen sollen, diese Liebe auszulösen, wird es eng. Dies insbesondere dann, wenn sich die Kunden beschweren. Aber auch dann dürfen Sie als Arbeitgeber nicht ohne Weiteres kündigen, weil ein Mitarbeiter Kundendaten für private Zwecke genutzt hat. Was müssen Sie beachten?

Die Kundin fühlte sich belästigt. Daraufhin beschwerte sie sich beim Arbeitgeber des Angestellten.

Hierauf sprach der Arbeitgeber ohne vorhergehende Abmahnung eine Änderungskündigung aus. Inhalt der Änderungskündigung war, dass das Arbeitsverhältnis als Berater im Standardgeschäft fortgesetzt werden sollte, allerdings nur zu einer geringeren Vergütung.

Der Angestellte nahm dieses Angebot unter Vorbehalt an und klagte gegen die Änderungskündigung. Letztendlich mit Erfolg.

Eine Abmahnung wäre erforderlich gewesen

Die Richter sowohl beim Arbeitsgericht als auch beim Landesarbeitsgericht hielten eine vorhergehende Abmahnung für erforderlich. Sie begründeten dies damit, dass die Kündigung ja nicht die Sanktion für ein Fehlverhalten darstellen solle, sondern ein erneutes Fehlverhalten verhindern müsse.

Dies wäre in diesem Fall aber auch mit einer Abmahnung möglich gewesen. Selbst der Arbeitgeber sei davon ja offensichtlich ausgegangen. Schließlich habe er dem Mitarbeiter ja die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses auf einer anderen Position angeboten habe.

Auch in dieser Position hätte der Mitarbeiter weiterhin Kontakt zu Kunden und Zugriff auf Kundendaten gehabt. Offensichtlich drängte sich dem Arbeitsgericht und dem LAG der Eindruck auf, dass die Änderungskündigung in erster Linie erfolgt ist, um die Vergütung zu reduzieren und nicht als Reaktion auf das Fehlverhalten des Arbeitnehmers.

Haben Sie eigentlich alle Ihre Mitarbeiter auf das Datengeheimnis verpflichtet?

Den bei der Datenverarbeitung beschäftigten Personen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu erheben, zu verarbeiten oder zu nutzen (Datengeheimnis). Sie sind nach § 5 Bundesdatenschutzgesetz auf das Datengeheimnis zu verpflichten. Sinnvollerweise machen Sie dies mit einer gesonderten Datenschutzerklärung.

Die Verwendung der der Bank anvertrauten privaten Daten der Kunden für private Zwecke eines Mitarbeiters ist meines Erachtens ein glasklarer Verstoß gegen das Datengeheimnis und gegen den Arbeitsvertrag. Meiner Ansicht nach hätte der Arbeitgeber sogar Grund gehabt, fristlos ohne vorhergehende Abmahnung zu kündigen.

Allerdings hat er sich selbst ein Bein gestellt, indem er die Änderungskündigung aussprach und somit deutlich machte, dass es ihm in erster Linie um die Reduzierung der Vergütung ging. Solche offensichtliche Trickserei machen die Arbeitsgerichte richtigerweise nicht mit.