Es stand zwar schon fest, dass Zuschlägen oder Zulagen für Überstunden, Mehrarbeit oder zu besonderen Zeiten (Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit) dem Mindestlohn nicht hinzugerechnet werden. Doch mittlerweile gehen diese Einschränkungen noch weiter.
Nicht alle Lohnarten gehören zum Mindestlohn
Denn geldwerte Vorteile des Arbeitgebers und Sachbezüge sind dem Mindestlohn ebenfalls nicht hinzuzurechnen. Das bedeutet, dass Sie unter anderem Firmenwagen, Tankgutscheine, freie Unterkunft und Verpflegung nicht in die Mindestlohnermittlung einbeziehen dürfen. Für die Lohnabrechnungspraxis kann dies erhebliche Auswirkungen haben, wie die folgenden Beispiele zeigen.
Achtung bei der Firmenwagennutzung
Eine Teilzeitkraft erhält ein Gehalt von 700 € und kann zusätzlich einen Firmenwagen privat nutzen. Steuerlich und beitragsrechtlich schlägt dieser geldwerte Vorteil mit 300 € zu Buche. Die Teilzeitkraft erhält somit 1.000 € Gesamtbrutton (= Steuer-Brutto = SV-Brutto). Bei einer Arbeitszeit von 90 Stunden im Monat ergibt sich daraus ein Stundenlohn von 11,11 € (= 1.000 € : 90 Stunden).
ABER: Bei der Mindestlohnermittlung dürfen Sie den Firmenwagen nicht berücksichtigen. Hier dürfen Sie nur den Barlohn von 700 € heranziehen. Somit ergibt sich ein Stundenlohn von nur 7,77 € (= 700 € : 90 Stunden). Der Mindestlohn wird hier nicht erreicht.
Achtung: Firmenwagennutzung bei Minijobbern
Bei Minijobbern mit Firmenwagen, zum Beispiel Familienangehörige, stellt sich das Problem noch stärker dar. Ein Minijobber erhält ein Gesamtbruttoentgelt von 450 € (inkl. Firmenwagennutzung in Höhe von 300 €). Es verbleibt somit ein Barlohn von 150 €. Die Arbeitszeit beträgt 40 Stunden im Monat.
Stundenlohnermittlung: 450 € : 40 Std. = 11,25 €
ABER: Bei der Bewertung des Mindestlohns sind nur die 150 € Barlohn als Bemessungsgrundlage zu betrachten. Daraus ergibt sich ein Stundenlohn von nur 3,75 € (= 150 € : 40 Std.).
Sachbezüge gehören nicht zum Mindestlohn
Vielfach nutzen Arbeitgeber die Möglichkeit, Tankgutscheine bis zu 44 € im Monat an die Arbeitnehmer herauszugeben. Diese können innerhalb der 44-€-Freigrenze steuer- und beitragsfrei gezahlt werden. Für die Mindestlohnermittlung sind diese aber ebenfalls nicht zu berücksichtigen.
Auch die Sachbezüge für freie Verpflegung oder Unterkunft sind ebenfalls nicht bei der Mindestlohnermittlung einzubeziehen. Das heißt, auch diese Zuwendungen werden zwar bei der Steuer- und Beitragsberechnung berücksichtigt, bei der Mindestlohnbemessung aber nicht. Die einzige Ausnahme ist hier nur für Saison-Arbeitskräfte vorgesehen.