Maßgeblich für die Anerkennung Ihres Fahrtenbuchs, so die Richter (Bundesfinanzhof, 10. April 2008: Aktenzeichen: VI R 38/06), ist, ob trotz Mängeln die Angaben vollständig und richtig sind und somit ein Nachweis des zu versteuernden Privatanteils an der Gesamtfahrleistung des Firmenwagens möglich ist.
Wenn es nur um kleinere Mängel geht, wie einzelne vergessene Eintragungen oder Kilometerangaben, die von denen auf einer Werkstattrechnung abweichen, muss das Finanzamt ein Fahrtenbuch trotzdem anerkennen.