Firmenwagen: Fahrtenbuch über Art der Nutzung führen

Der Bundesfinanzhof hat sich einmal mehr zum Dauerbrenner Firmenwagen in einem Urteil (Bundesfinanzhof; Urteil vom 11. Februar 2010; Az. VI R 43/09) geäußert. Für die Praxis bleibt wieder einmal festzustellen, dass den Aufzeichnungspflichten bei der Nutzung eines Firmenwagens besondere Beachtung geschenkt werden muss.

Urteil des Bundesfinanzhofs zu Firmenwagen
Immer wieder Probleme gibt es bei den Betriebsprüfungen der Lohnsteuerprüfer mit den Einordnung von Firmenwagen. Findet das Finanzamt bei der Prüfung einer GmbH ein Betriebsfahrzeug, für das kein Fahrtenbuch geführt wird, sind Probleme vorprogrammiert.

Hier vermutet das Finanzamt nämlich oft, dass der Gesellschafter-Geschäftsführer dieses Fahrzeug auch privat nutzt. Liegt kein Fahrtenbuch oder Aufzeichnungen über die Nutzung des Fahrzeuges vor, so kommt der Betrieb oftmals in Erklärungsnöte.

Im verhandelten Sachverhalt unterstellte das Finanzamt eine Pkw-Privatnutzung durch den Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH. Für dieses Firmenfahrzeug lag weder ein Fahrtenbuch noch vergleichbare Aufzeichnungen vor. Somit verlangte das Finanzamt die Steuern für die Privatnutzung des Firmenwagens. Der Betrieb sah dies anders und klagte erfolglos. Das Finanzamt erhielt nunmehr vor dem Bundesfinanzhof Recht.

Die Richter waren in diesem Fall kompromisslos und entschieden: Wird kein Fahrtenbuch geführt und kann auch nicht anderweitig nachgewiesen werden, dass die Einhaltung eines Privatnutzungsverbots überwacht wurde, liegt eine Privatnutzung vor. Quasi weil kein Nachweis für eine ausschließlich betriebliche Nutzung vorliegt.

Die Richter des BFH ließen jedoch offen, ob für die private Pkw-Nutzung zwingend ein Lohnsteuerhaftungsbescheid oder eine verdeckte Gewinnausschüttung anzusetzen ist. Letztendlich sind beide Möglichkeiten gegeben und das jeweilige Finanzamt entscheidet.

Tipp: Firmenwagen
Für alle Firmenwagen sollte ein Fahrtenbuch geführt werden. Denn dann können bei den Fragen während der Lohnsteueraußenprüfung zum Firmenwagen die einmal gemachten Aufzeichnungen eine nützliche Argumentationshilfe sein.