Firmenwagen: Achtung Unfallkosten sind nicht durch die 1-%-Regelung abgegolten

Das Thema 1-%-Regelung bei Firmenwagen ist immer aktuell und wird auch zukünftig Unternehmen, Finanzämter und Gerichte beschäftigen. Den aktuellsten Fall hierzu entschied der BFH im Mai (Az. VI R 73/05). Dabei ging es um die Frage, wie Unfallkosten bei einem Firmenwagen zu behandeln sind.
Firmenwagen zur Privatnutzung
Dürfen in Ihrem Unternehmen Mitarbeiter einen Firmenwagen auch für private Fahrten nutzen, erfolgt die Versteuerung des geldwerten Vorteils in aller Regel auf Grundlage der 1-%-Methode. Nach dem Einkommensteuergesetz wird der Vorteil monatlich mit 1% des Bruttolistenpreises bewertet. Durch die 1-%-Regelung werden die Kosten abgegolten, die unmittelbar durch das Halten und den Betrieb des Fahrzeugs veranlasst sind und typischerweise bei seiner Nutzung anfallen.
Verzicht auf Schadensersatz ist als geldwerter Vorteil zu versteuern
Der BFH hat im oben genannten Urteil entschieden, dass Unfallkosten von der 1-%-Regelung nicht erfasst sind. Verschuldet ein Mitarbeiter einen Unfall mit seinem Dienstwagen und verzichtet der Arbeitgeber auf einen entsprechenden finanziellen Ausgleich, stellt dieser Verzicht auf Schadensersatz einen zusätzlichen geldwerten Vorteil dar.
Ausnahme: Werbungskosten beim Arbeitnehmer
Verzichtet der Arbeitgeber auf die Geltendmachung des Schadensersatzes, führt dieser Verzicht nur unter der nachfolgenden Bedingung nicht zu zusätzlichem Arbeitslohn: der Mitarbeiter kann die Unfallkosten in seiner privaten Steuererklärung als Werbungskosten geltend machen.