Firmenwagen: 1%-Regelung gilt auch für Taxen

Dass die private Nutzung eines Firmenwagen als geldwerter Vorteil zu erfassen ist, ist Ihnen bekannt. Neu dagegen ist die Auffassung der Richter des Niedersächsischen Finanzgerichts. In ihrem Urteil, AZ: 2 K 707/00, vertraten die Richter die Auffassung, dass der geldwerte Vorteil auch für Taxen gilt.

Im Urteilsfall behauptete der Unternehmer, dass ihm neben dem Firmenwagen ein weiteres Fahrzeug zur Verfügung stehen würde, das ausschließlich privat genutzt würde. Da für das Taxi weder ein Fahrtenbuch geführt wurde, noch im Fahrzeug ein Fahrtenschreiber eingebaut war, ermittelten die Richter die private Nutzung auf der Grundlage der 1-%-Regelung. Hiergegen ist jetzt beim BFH, AZ: X B 133/02, Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt worden.

Ordnungsgemäßes Fahrtenbuch
Nutzen Sie einen Firmenwagen auch für private Fahrten, können Sie die 1-%-Regelung nur umgehen, wenn Sie ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch führen. Für dienstliche Fahrten sind danach folgende Angaben erforderlich: Datum und km-Stand zu Beginn und am Ende jeder einzelnen Auswärtstätigkeit, Reiseziel und Reiseroute, Reisezweck und aufgesuchte Geschäftspartner. Für Privatfahrten genügen jeweils die km-Angaben; für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ist ein kurzer Vermerk im Fahrtenbuch ausreichend.

Wenn Sie das Fahrzeug nicht nutzen
Steht fest, dass für Sie einen vollen Kalendermonat keinen Firmenwagen zur privaten Verfügung steht, verzichtet der Fiskus auf den Ansatz des geldwerten Vorteils (BMF-Schreiben vom 28. 5. 1996, AZ: IV B 6 – S 2334 – 173/96). In Krankheits- oder Urlaubsfällen ist es daher sinnvoll, den Firmenwagen den gesamten Monat im Betrieb abzustellen. Der lohnsteuerpflichtige Jahreswert des Sachbezugs Firmenwagen vermindert sich dadurch jeweils um 1/12 der betreffenden Monate.