Finanzbeamte dürfen selbst bei grober Fahrlässigkeit korrigieren
Ein zweiter Fall: Ähnlich hat das Niedersächsische Finanzgericht den Fall einer fehlerhaften Außenprüfung entschieden. Hier hatte das Veranlagungsfinanzamt eine fehlerhafte Auswertung von einem Außenprüfer schlicht übernommen. Der daraufhin ergangene Bescheid durfte vom Finanzamt ebenfalls berichtigt werden. Die Begründung: Die Veranlagung habe sich den Fehler der Außenprüfung zu Eigen gemacht (Az. 2 K 647/99).
Das bedeutet für Sie:
Sie müssen auch damit rechnen, dass Steuerbescheide zu Ihren Lasten korrigiert werden können. Das kann der Fall sein, wenn sich das Finanzamt erfolgreich auf eine "offenbare Unrichtigkeit" beruft. Läge dagegen ein "Rechtsirrtum" vor, wäre das Amt an seine Entscheidungen gebunden.
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