Festellung der Versicherungspflicht: Arbeitgeber müssen ein Anfrageverfahren beantragen

Sie sind als Arbeitgeber verpflichtet, über die Sozialversicherungspflicht Ihrer Mitarbeiter zu entscheiden. Sie bestimmen, ob Sie Ihren Mitarbeiter bei der zuständigen Einzugsstelle anmelden oder nicht. Manchmal ist es aber schwierig festzustellen, ob Versicherungspflicht überhaupt besteht. Dann müssen Sie die Durchführung eines Anfrageverfahrens beantragen.
Wenn Sie einen Mitarbeiter anmelden ist die jeweilige Krankenkasse Ihres Arbeitnehmers zuständig. Bei geringfügig Beschäftigten ist die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See maßgebend.
In der Praxis kommt es immer wieder vor, dass es nicht klar ist, ob ein neu eingestellter Mitarbeiter den Status eines Arbeitnehmers oder eines freien Mitarbeiters hat. Im letzteren Fall besteht keine Versicherungspflicht und es braucht auch keine Anmeldung zu erfolgen. Wenn Sie meinen, dass keine Versicherungspflicht besteht, kann es – unter Umständen erst nach Jahren – zu einem bösen Erwachen kommen. Dann nämlich, wenn durch eine Betriebsprüfung nachträglich Versicherungspflicht festgestellt wird. Hier müssen Sie dann mit erheblichen Beitragsnachforderungen rechnen.
Der Ausweg: Beantragen Sie die Durchführung eines Anfrageverfahrens. Rechtsgrundlage dieses Verfahrens ist § 7 a Sozialgesetzbuch – Viertes Buch (SGB IV). Hiernach können die Beteiligten (Sie und/oder Ihr Arbeitnehmer) die Prüfung beantragen, ob Versicherungspflicht vorliegt oder nicht.
Die Anfrage müssen Sie schriftlich stellen. Adressat der Anfrage ist die Deutsche Rentenversicherung Bund. Es handelt sich hierbei um ein Statusfeststellungsverfahren, das im Allgemeinen für Sie und Ihren Arbeitnehmer kostenfrei ist. Den Vordruck zur Antragstellung erhalten Sie bei der Deutschen Rentenversicherung Bund.