Fernbleiben von einer neuen Arbeitsstelle bleibt folgenlos
Die Richter des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf (8.1.2003, 12 Sa 1301/02) wiesen diese jedoch zurück. Dem Arbeitgeber sei gar kein Schaden entstanden, sodass er auch keinen Anspruch auf die Vertragsstrafe habe: Denn hätte sich die Mitarbeiterin vertragstreu verhalten und ordnungsgemäß gekündigt, hätte dies für den Arbeitgeber ein Mehr an Lohnkosten bedeutet. Zusammen mit dem hohen Einarbeitungsaufwand wäre dies den Arbeitgeber teurer zu stehen gekommen als der geltend gemachte Schaden für Zeitungsinserate, etc.
Fazit: Nach diesem Urteil macht die Vereinbarung einer Vertragsstrafe bei Nichtantritt der Arbeitsstelle nur noch dann Sinn, wenn Ihr neuer Arbeitnehmer praktisch sofort voll einsetzbar ist.
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