Ferienwohnung: Eigennutzung oder Vermietung – was müssen Sie beachten?

Wer eine Ferienwohnung besitzt und diese vermietet muss einkommensteuerlich einiges beachten. Ganz aktuell hat der Bundesfinanzhof in bestimmten Fällen an einer Überschussprognoserechnung festgehalten. Hier die steuerliche Behandlung, wenn das Objekt nur eigengenutzt oder ausschließlich vermietet wird.

Ausschließliche Vermietung

Nur wenn die Ferienwohnung ausschließlich an wechselnde Feriengäste vermietet wird und in der übrigen Zeit (auch ausschließlich) dafür bereitgehalten wird, kann dem Eigentümer ohne weitere Prüfung eine Überschusserzielungsabsicht unterstellt werden. Dabei ist es unerheblich, ob die Ferienwohnung in eigener Regie vermietet wird oder ein Makler mit der Vermietung beauftragt wird.

In der Praxis ist eine Ferienwohnung mit ausschließlicher Vermietung eher selten. Es handelt sich dann regelmäßig um sogenannte Kapitalanlageobjekte. Die meisten Menschen wollen sich jedoch auch selber an der der im schönen Urlaubsgebiet gelegenen Ferienwohnung erfreuen und deshalb wollen sie dort natürlich auch von Zeit zu Zeit den eigenen Familienurlaub verbringen. Wie so häufig im Leben trifft daher die steuerlich einfache Behandlung der Ferienwohnung nicht das tatsächliche Leben. Dennoch gilt festzuhalten: Bei ausschließlicher Vermietung der Ferienwohnung kann guten Gewissens auf die Ferienwohnung verzichtet werden.

Auf die Nutzung der Ferienwohnung kommt es an

Gerade weil die Überschusserzielungsabsicht unterstellt wird, kann auf eine Überschussprognose verzichtet werden. Dies gilt jedoch nur für Ferienobjekte, die ausschließlich vermietet werden, wie bereits oben beschrieben. In der Praxis ist jedoch ein anderer Fall wesentlich häufiger anzutreffen. Immerhin soll das Traumobjekt Ferienwohnung auch zum eigenen Urlaub herhalten.

Wer daher seine Ferienwohnung teils selber für den eigenen Urlaub nutzt und teils an wechselnde Feriengäste vermietet, muss hingegen immer eine Prognoseberechnung fertigen. Dies hat ganz aktuell der Bundesfinanzhof (Az: IX R 26/11) abermals entschieden.

Die Überprüfung der Einkünfteerzielungsabsicht anhand einer Prognoseberechnung ist danach schon dann erforderlich, wenn sich der Eigentümer der Ferienwohnung auch nur eine Zeit der Selbstnutzung vorbehalten hat. Relevant hingegen ist, ob wann und in welchem Umfang der Eigentümer tatsächlich von seinem Eigennutzungsrecht Gebrauch macht.

Lesen Sie im kommenden Beitrag über die Hintergründe der Prognoseberechnung.