Feiertagszuschlag: Was gilt für Ostersonntag und Pfingstsonntag?

Es scheint ein unausrottbarer Irrtum bei Arbeitnehmern zu sein, dass für Feiertage automatisch ein Feiertagszuschlag zu zahlen wäre. Das ist so nicht richtig, auch nicht für Ostersonntag und Pfingstsonntag. Das Bundesarbeitsgericht hat sich damit beschäftigt, wann Sie als Arbeitgeber einen tariflichen Feiertagszuschlag für Ostersonntag und Pfingstsonntag zahlen müssen. Was bedeutet das für Sie?

Kein gesetzlicher Anspruch auf Feiertagszuschuss
Erste Voraussetzung dafür, dass Sie für Arbeit an einem Feiertag überhaupt einen Zuschlag zahlen müssen, ist eine entsprechende Anspruchsgrundlage für den Arbeitnehmer. Entgegen vielfacher Vermutung gibt es keinen gesetzlichen Anspruch auf einen Zuschlag für Feiertagsarbeit. Gesetzlich ist lediglich geregelt, wann ein gegebenenfalls zu zahlender Feiertagszuschlag steuer- bzw. sozialversicherungspflichtig ist (insbes. § 3b Einkommenssteuergesetz, EStG).

Diese Regelung selbst gibt aber noch keinen Anspruch auf einen Feiertagszuschlag. Sie bestimmt lediglich, wie ein solcher Anspruch steuerlich zu behandeln ist.

Feiertagszuschuss im Tarifvertrag
Da es keine gesetzliche Anspruchsgrundlage für einen Feiertagszuschlag gibt, kann sich diese in erster Linie aus dem Arbeitsvertrag oder aber aus einem auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren Tarifvertrag ergeben. Und genau mit solch einem Fall hatte sich das Bundesarbeitsgericht in der Entscheidung vom 17.08,2011, Az. 10 AZR 347/10 zu beschäftigen.

Ein Tarifvertrag sah vor, dass Arbeitnehmer für Feiertagsarbeit einen Zuschlag je Stunde von 135 Prozent, für Sonntagsarbeit von 25% erhalten. Ein in Sachsen-Anhalt beschäftigter Arbeitnehmer begehrte nun den Feiertagszuschlag auch für die Arbeit am Ostersonntag und Pfingstsonntag. Und hier wird die zweite Voraussetzung für die Zahlung eines Feiertagszuschlages deutlich. Es muss sich auch tatsächlich um einen gesetzlichen Feiertag handeln.

Das Problem
Diese beiden Tage sind in Sachsen Anhalt kein gesetzlicher Feiertag. Die Definition von gesetzlichen Feiertagen ist in Deutschland Ländersache. In verschiedenen Bundesländern gelten also unterschiedliche gesetzliche Feiertage. So ist es zum Beispiel auch für den Ostersonntag und Pfingstsonntag.