Feiert mein Azubi krank?

Geht in Ihrem Unternehmen ein gelber Schein eines Auszubildenden ein, dann sollte klar sein: Der Azubi ist krank und erhält ab jetzt maximal 6 Wochen sein Entgelt weiter, bevor das Krankengeld greift. Was aber, wenn Sie als Ausbilder bei der Krankmeldung ein ziemlich ungutes Gefühl haben?

Nehmen der folgenden Fall an: Ein Auszubildender ist seit 2 Wochen krankgeschrieben. Nach glaubhaften Aussagen eines Kollegen treibt er sich aber ständig auf irgendwelchen Partys herum. Sie haben daher erhebliche Zweifel daran, ob der Azubi tatsächlich zu Recht krankgeschrieben wurde. Was ist zu tun?

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Keine voreiligen Schlüsse ziehen

Eines vorab: Dass ein Auszubildender an einer Feier teilnimmt, ist noch lange kein Grund, an seiner Krankschreibung zu zweifeln. Schließlich ist es tatsächlich denkbar, dass er beispielsweise bestimmte körperliche Arbeiten aufgrund einer Verletzung oder Erkrankung nicht durchführen kann, aber trotzdem in der Lage ist, abends auszugehen, ohne die Genesung zu gefährden.

Oder ein anderes Beispiel: Ein Auszubildender nimmt an einem Marathonlauf teil, fehlt aber seit Wochen krankheitsbedingt im Ausbildungsbetrieb. Normalerweise nimmt man hier an: Das geht gar nicht. Dies ist aber ein Trugschluss. Das geht schon – denn schließlich ist nicht jede Erkrankung körperlicher Art.

Liegt ein psychisches Leiden des Auszubildenden vor, dann ist davon auszugehen, dass jegliche Art von Sport – auch intensiver Ausdauersport – keine negativen Auswirkungen hat. Im Gegenteil: Der behandelnde Arzt kann sogar empfohlen haben, alle sportlichen Aktivitäten weiter auszuführen oder sogar zu intensivieren.

Wie reagieren Sie als Ausbilder auf einen Verdacht?

Die Beispiele zeigen, dass der bloße Verdacht, dass ein Auszubildender feiert krank, nicht ausreicht, um entsprechende Konsequenzen zu ziehen. Der Nachweis muss schon erbracht worden seien. Hat er beispielsweise im Kollegenkreis eine Erkrankung angekündigt, dann wäre das ein handfestes Indiz dafür, dass mit der Erkrankung etwas nicht stimmt.

Oder die Aktivität, über die Ihnen berichtet wird, ist mit der Erkrankung ganz und gar nicht zu vereinbaren: Wer beispielsweise wegen einer angeblichen Sportverletzung fehlt, der darf natürlich keinen Sport treiben, bei dem er entsprechenden Belastungen ausgesetzt ist.

Nur wenn der Beweis erbracht wurde, dass die Erkrankung vorgetäuscht ist, können Sie das arbeitsrechtliche Instrumentarium bemühen. Da ein handfester Betrugsfall vorliegt, ist in vielen Fällen nicht nur eine Abmahnung, sondern sogar eine fristlose Kündigung möglich. Sorgen Sie dafür, dass Ihre Auszubildenden von Beginn der Ausbildung an darüber informiert sind. Oftmals werden solche Konsequenzen nämlich unterschätzt.