Fehlerhafte Rechnungen – verschenken Sie nicht Ihr gutes Geld

Meinungsverschiedenheiten darüber, ob fehlerhafte Rechnungen berichtigt werden müssen, gehören ebenso zum Betriebsalltag wie das Ausstellen der Rechnungen selbst. Typisch ist der Fall, dass Sie fehlerhafte Rechnungen eines Lieferanten nicht akzeptieren und mit handschriftlichen Korrekturen zurückschicken. Nur in seltenen Fällen dürfen Sie fehlerhafte Rechnungen selbst korrigieren.
Fehlerhafte Rechnungen: Berichtigung durch den AbsenderEine Berichtigung fehlerhafter Rechnungen darf generell nur der Absender vornehmen. Beachten Sie aber: Die Rechnung Ihres Lieferanten bleibt umsatzsteuerlich voll wirksam, auch wenn Sie als Kunde Korrekturen daran vornehmen.

Soweit es sich ausnahmsweise nicht um eine Gutschrift handelt, dürfen Sie nicht an der Rechnungsstellung mitwirken. Ergänzungen und Berichtigungen der Abrechnung können nur von demjenigen vorgenommen werden, der die Abrechnung erteilt hat.Der Rechnungsempfänger kann von sich aus den Inhalt der ihm erteilten Rechnungen also nicht rechtswirksam verändern. Darauf weist die Oberfinanzdirektion Nürnberg in einer Rundverfügung ausdrücklich hin (OFD Nürnberg, Verfügung vom 03.05.2005, Az. S 7286a – 1/St 43).

Fehlerhafte Rechnungen: In diesen Fällen dürfen Sie selbst Hand anlegen
Von diesem Grundsatz gibt es allerdings eine wichtige Ausnahme, auf die auch die OFD Nürnberg hinweist: Eine Berichtigung oder Ergänzung der Rechnungen durch den Lieferempfänger ist anzuerkennen, wenn die beiden folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Der Rechnungssteller macht sich die Berichtigung bzw. Ergänzung der Rechnung durch seinen Kunden zu Eigen, und
  • dies geht auch aus den Abrechnungspapieren oder anderen Unterlagen hervor, auf die in der Rechnung hingewiesen wird.