Fehler bei der Lohnabrechnung: Steuerberater haftet länger als 3 Jahre

Lassen Sie Ihre Lohnabrechnungen bei einem Steuerberater erledigen, haftet dieser für eventuelle Fehler. Seine Haftung verjährt allerdings nach 3 Jahren. Gerade Fehler bei der Berechnung von Sozialabgaben werden jedoch häufig erst später entdeckt. Aber auch dann muss der Steuerberater Ihnen den Schaden ersetzen. Denn: Die Verjährungsfrist beginnt erst zu laufen, wenn der Schaden tatsächlich eingetreten ist – wenn also die zuständige Behörde selbst den Fehler entdeckt und Sie darüber informiert hat (Bundesgerichtshof, 23.09.2004, Aktenzeichen: IX ZR 148/03).
Der Fall: Ein Steuerberater hatte einen Mitarbeiter fälschlicherweise als versicherungsfrei in der Rentenversicherung eingestuft. Bei einer Betriebsprüfung stellte sich heraus, dass für ihn doch Beiträge zu entrichten waren. Weil der Arbeitgeber sich das Geld nicht vom Mitarbeiter zurückholen konnte – er hatte den Betrieb bereits verlassen – musste der Steuerberater für die Nachzahlung gerade stehen.
Der Fall: Ein Steuerberater hatte einen Mitarbeiter fälschlicherweise als versicherungsfrei in der Rentenversicherung eingestuft. Bei einer Betriebsprüfung stellte sich heraus, dass für ihn doch Beiträge zu entrichten waren. Weil der Arbeitgeber sich das Geld nicht vom Mitarbeiter zurückholen konnte – er hatte den Betrieb bereits verlassen – musste der Steuerberater für die Nachzahlung gerade stehen.

Lassen Sie Ihre Lohnabrechnungen bei einem Steuerberater erledigen, haftet dieser für eventuelle Fehler. Seine Haftung verjährt allerdings nach 3 Jahren. Gerade Fehler bei der Berechnung von Sozialabgaben werden jedoch häufig erst später entdeckt. Aber auch dann muss der Steuerberater Ihnen den Schaden ersetzen. Denn: Die Verjährungsfrist beginnt erst zu laufen, wenn der Schaden tatsächlich eingetreten ist – wenn also die zuständige Behörde selbst den Fehler entdeckt und Sie darüber informiert hat (Bundesgerichtshof, 23.9.2004, Aktenzeichen: IX ZR 148/03).