Lassen Sie Ihre Lohnabrechnungen bei einem Steuerberater erledigen, haftet dieser für eventuelle Fehler. Seine Haftung verjährt allerdings nach 3 Jahren. Gerade Fehler bei der Berechnung von Sozialabgaben werden jedoch häufig erst später entdeckt. Aber auch dann muss der Steuerberater Ihnen den Schaden ersetzen. Denn: Die Verjährungsfrist beginnt erst zu laufen, wenn der Schaden tatsächlich eingetreten ist – wenn also die zuständige Behörde selbst den Fehler entdeckt und Sie darüber informiert hat (Bundesgerichtshof, 23.09.2004, Aktenzeichen: IX ZR 148/03).
Lassen Sie Ihre Lohnabrechnungen bei einem Steuerberater erledigen, haftet dieser für eventuelle Fehler. Seine Haftung verjährt allerdings nach 3 Jahren. Gerade Fehler bei der Berechnung von Sozialabgaben werden jedoch häufig erst später entdeckt. Aber auch dann muss der Steuerberater Ihnen den Schaden ersetzen. Denn: Die Verjährungsfrist beginnt erst zu laufen, wenn der Schaden tatsächlich eingetreten ist – wenn also die zuständige Behörde selbst den Fehler entdeckt und Sie darüber informiert hat (Bundesgerichtshof, 23.9.2004, Aktenzeichen: IX ZR 148/03).