Fahrtkostenzuschuss in Höhe der Entfernungspauschale
Als Arbeitgeber können Sie Ihren Arbeitnehmern einen Fahrtkostenzuschuss in Höhe der Entfernungspauschale von 0,30 Euro zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zahlen und hierbei diesen mit 15% pauschal lohnversteuern. Durch die Pauschalversteuerung wird Beitragsfreiheit zur Sozialversicherung für diese Lohnart ausgelöst.
Fraglich ist dabei jedoch bislang gewesen, wie Sie verfahren müssen, wenn die Arbeitnehmer nicht die kürzeste Wegstrecke, sondern eine längere Wegstrecke für die Fahrt zur Arbeit wählen, weil diese verkehrsgünstiger ist. Der Bundesfinanzhof hat mit zwei neuen Urteilen hier für etwas mehr Klarheit gesorgt, wenn nicht der kürzeste Fahrtweg gewählt wird.
Fahrtkostenzuschuss bei "offensichtlich verkehrsgünstigeren" Verbindungen
In der Lohnabrechnung gilt für Sie natürlich der Grundsatz, dass die Entfernungspauschale nur für die kürzeste Entfernung beansprucht werden kann. Etwas anderes gilt aber, wenn eine andere Verbindung "offensichtlich verkehrsgünstiger" ist und vom Arbeitnehmer regelmäßig benutzt wird. Davon konnte in der Vergangenheit ausgegangen werden, wenn die Verkürzung der Fahrtzeit mindestens 20 Minuten betragen hat. Diese strikte Minutenangabe hat der Bundesfinanzhof nun relativiert.
Vielmehr sind alle Umstände des Einzelfalls, wie z. B. die Streckenführung, die Ampelschaltung und Ähnliches einzubeziehen. Eine Straßenverbindung kann auch dann "offensichtlich verkehrsgünstiger" sein, wenn bei ihrer Benutzung nur eine geringe Zeitersparnis zu erwarten ist. Wichtig bei dieser Betrachtung ist aber, dass nur die tatsächlich benutzte Straßenverbindung in Betracht kommt. Eine mögliche, aber nicht benutzte Straßenverbindung, kann der Berechnung der Entfernungspauschale nicht zugrunde gelegt werden (Bundesfinanzhof; Urteile vom 16. November 2011; Az: VI R 19/11 und VI R 46/10).