Fahrtkostenzuschuss hilft auch Minijobbern

Fahrtkostenzuschüsse für Arbeitnehmer
Der Arbeitgeber kann für Arbeitnehmer die Kosten für die Fahrt zur Arbeitsstätte übernehmen. Fahrtkostenzuschüsse sind steuerpflichtig, können aber vom Arbeitgeber pauschal mit 15 Prozent versteuert werden. Dabei ist der pauschal versteuerte Betrag sozialversicherungsfrei.

Fahrtkostenzuschüsse können zusätzlich zum Gehalt und für jeden Arbeitstag für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte gezahlt werden. Die Lohnsteuerpauschalierung ist möglich bis zu dem Betrag, der als Werbungskosten abziehbar wäre. Dabei braucht der Arbeitgeber den abzugsfähigen Höchstbetrag von 4.500 Euro nicht zu beachten. Anzusetzen ist hierbei die Entfernungspauschale von 0,30 Euro je Entfernungskilometer.

In vielen Betrieben ist nicht bekannt, dass die Fahrtkostenzuschüsse auch an Minijobber ausgezahlt werden können. Die Minijobber sind Arbeitnehmer wie die Vollzeitbeschäftigten in Ihrem Betrieb. Somit können den Minijobbern auch dieselben Vergünstigungen wie die weiteren Arbeitnehmer erhalten.

Beispiel Fahrtkostenzuschüsse:
Ein Minijobber arbeitet 2 Tage wöchentlich. Er wohnt 10 km von seiner Arbeitsstätte entfernt.

Als Fahrtkostenzuschuss können Sie bei 8 Arbeitstagen im Monat insgesamt 24 Euro Fahrtkostenzuschüsse an den Arbeitnehmer pauschal versteuert auszahlen.

10 km x 0,30 Euro x 8 Arbeitstage = 24 Euro

Mit Fahrtkostenzuschüssen mehr als 400 Euro verdienen
Da die pauschal versteuerten Fahrtkostenzuschüsse nicht sozialversicherungspflichtig sind, also keine Beiträge auf diesen Betrag zu entrichten sind, können Sie dank der Fahrtkostenzuschüsse Ihrem Minijobber mehr als 400 Euro im Monat auszahlen.

Um die pauschal versteuerten Fahrtkostenzuschüsse zu gewähren, prüfen Sie bitte folgende Voraussetzungen:

  • Fahrtkostenzuschüsse werden zusätzlich zum ohnehin gewährten Lohn gezahlt
  • der Fahrtkostenzuschuss beträgt nicht mehr als 0,30 Euro je Entfernungskilometer

Hinweis für die nächste Betriebsprüfung
Wenn Sie Fahrtkostenzuschüsse auszahlen, bedenken Sie bitte bei Minijobbern, dass Sie die Arbeitstage penibel aufzeichnen, z. B. anhand der Stempeluhr. Falls Sie kein Zeiterfassungssystem verwenden, können Sie die Stunden natürlich auch manuell aufzeichnen. Dann sollten natürlich vergütete Fahrtkostenzuschüsse und Anwesenheitstage deckungsgleich sein.