Auch stimmten die Eintragungen nicht mit den eingereichten Belegen überein. Das Finanzamt berechnete daher den zu versteuernden geldwerten Vorteil für private Fahrten nicht nach den Aufzeichnungen im Fahrtenbuch, sondern nach der 1-%-Methode. Das Finanzgericht Düsseldorf wies die hiergegen gerichtete Klage der in Haftung genommenen Firma ab.
Begründung:
Auf die Berechnung des geldwerten Vorteils nach der 1-%-Methode darf immer dann zurückgegriffen werden, wenn die Fahrtenbücher nicht ordnungsgemäß geführt worden sind. Hierzu müssen die Aufzeichnungen mit Datum und Kilometerstand zu Beginn und Ende jeder Fahrt gemacht werden.
Dabei müssen Reiseziel (bei Umwegen Reiseroute), Reisezweck und die aufgesuchten Geschäftspartner bezeichnet werden. Die Angaben im Fahrtenbuch müssen mit den Angaben in den KFZ-Belegen übereinstimmen.
Finanzgericht Düsseldorf; Urteil vom 14.04.2005; Aktenzeichen: 13 K 1691/02