Im vorliegenden Fall hatte ein Geschäftsmann seine täglich gefahrenen Kilometer sowie Abfahrts- und Ankunftszeiten, Ort und Anlass der Reise auf einem Klebezettel notiert. Darüber hinaus schrieb er die dienstlich und privat gefahrenen Kilometer tageweise in eine Monatsübersicht. Der Geschäftsmann wollte so beweisen, dass er den Wagen kaum privat nutzt und deshalb weniger Steuern fällig werden. Das Gericht erkannte die Aufstellung der Monatsübersicht an, die nicht für jede einzelne Fahrt die Kilometerstände zu Beginn und Ende aufführt. Die Angabe von Tagesverhältnissen von dienstlich und privat gefahrenen Kilometern sei ausreichend.
Führen Sie Ihr Fahrtenbuch genauso wie der Geschäftsmann und erkennt das Finanzamt das Fahrtenbuch deshalb nicht an, sollten Sie Einspruch einlegen. Allerdings ist das Urteil des Sächsischen Finanzgerichts nicht rechtskräftig. Endgültig entscheiden müssen die Richter des Bundesfinanzhofs. Dort ist das Verfahren zurzeit unter dem Aktenzeichen VI R 27/05 anhängig. Verweisen Sie bei Ihrem Einspruch auf dieses Aktenzeichen.