In der Tagespresse war zu lesen, dass die Sofortabschreibung für geringwertige Wirtschaftsgüter mit der Unternehmenssteuerreform wegfallen soll. Sollten Sie deshalb möglichst noch alle betrieblichen Anschaffungen, die maximal 410 € kosten und damit noch unter die Sofortabschreibung fallen, auf jeden Fall im Jahre 2007 tätigen?
- Unternehmen und Freiberufler, die ihren Gewinn mit Einnahme-Überschuss-Rechnung ermitteln.
- Bei bilanzierenden Unternehmen: Das Betriebsvermögen (=Eigenkapital) darf nicht höher sein als 204.517 €.
- Bei Land- und Forstwirten darf der Einheitswert des Betriebs nicht mehr als 122.710 € betragen.
Nur wenn Sie diese Grenzen in 2007 überschreiten, können Sie in 2008 – nach den bisher feststehenden Eckpunkten der Unternehmenssteuerreform – keine Sofortabschreibung mehr vornehmen.
Hintergrund „Sofortabschreibung“
Worum geht es bei der Sofortabschreibung von geringwertigen Wirtschaftsgütern?
Anschaffungen für Ihre Selbstständigkeit müssen Sie normalerweise nach § 7 Absatz 1 EStG verteilt über die übliche Nutzungsdauer mehrere Jahre abschreiben. Anders bei den geringwertigen Wirtschaftsgütern: Die können Sie im Jahr der Anschaffung oder Herstellung sofort zu 100 % als Betriebsausgaben abziehen (§ 6 Abs. 2 EStG). Voraussetzung: Das Wirtschaftsgut
- darf maximal 410 € (ohne Umsatzsteuer) kosten,
- muss zu Ihrem Anlagevermögen gehören (also kein Privatbesitz),
- muss beweglich sein,
- abnutzbar und
- selbstständig (=für sich alleine) nutzbar sein.