Existenzgründung auch für Hartz IV-Empfänger durch das Einstiegsgeld

Die Arbeitslosigkeit durch den geförderten Start in die Selbstständigkeit zu beenden, ist auch für ALG II (Hartz IV)-Empfänger möglich - auch wenn diese keinen Gründungszuschuss erhalten. Wie ALG II-Empfänger durch das Einstiegsgeld in die Selbstständigkeit starten können, erfahren Sie hier.

Empfänger von Arbeitslosengeld II, auch Hartz IV genannt, haben keinen Anspruch auf Zahlung des Gründungszuschusses, auch wenn sie damit ihre Arbeitslosigkeit/Hilfsbedürftigkeit beenden könnten.

Um aber auch Arbeitslosengeld II-Empfängern die Möglichkeit zu bieten, sich selbstständig zu machen und damit ihre Arbeitslosigkeit zu beenden, können diese das sogenannte Einstiegsgeld beantragen.

Was ist das Einstiegsgeld?
Das Einstiegsgeld soll dem Anspruchsberechtigten die Möglichkeit bieten, seine Arbeitslosigkeit durch die Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit zu beenden, ähnlich wie bei ALG I Empfänger der Gründungszuschuss.

Voraussetzungen für die Leistung des Einstiegsgeldes

  • Einstiegsgeld kann beantragen, wer Arbeitslosengeld II (Hartz IV) bezieht und
  • sich selbstständig machen will, wenn die Tätigkeit einen hauptberuflichen Charakter aufweist, oder
  • eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit aufnehmen will, die allerdings nur gering bezahlt wird und mindestens 15 Stunden pro Woche umfasst.

Art, Dauer und Höhe des Einstiegsgeldes
Das Einstiegsgeld wird als Zuschuss zum Arbeitslosengeld II gezahlt. Die Dauer der Förderung beträgt maximal 24 Monate. Ob und in welcher Höhe das Einstiegsgeld bewilligt wird, entscheidet grundsätzlich der persönliche Fallmanager beim zuständigen Jobcenter, da er den Gründer und seine familiären Verhältnisse am besten einschätzen kann.

Die Höhe des Einstiegsgeldes stellt einen Grundbetrag dar, der auf Grundlage der monatlichen Regelleistung errechnet wird. Sollte dieser Grundbetrag zu gering sein, kann ergänzend ein Betrag beantragt werden, der sich nach Dauer der zuvor vorhandenen Arbeitslosigkeit, der Größe des Haushaltes des Gründers sowie der Anzahl der Personen, die im Haushalt des Gründers leben, errechnet.

Der zuständige Fallmanager beim Jobcenter prüft, ob die angestrebte, selbstständige Tätigkeit der beruflichen Eignung des Antragstellers zur Eingliederung dient. Ist dies der Fall, so kann der Fallmanager die Leistung Einstiegsgeld bewilligen.

Im Gegensatz zum Gründungszuschuss hat der Antragstelle beim Einstiegsgeld keinen Rechtsanspruch auf diese Leistung. Die Bewilligung oder Ablehnung des Einstieggeldes liegt ausschließlich im Ermessen des Fallmanagers.

Wichtig
Das Einstiegsgeld kann auch dann weiter erbracht werden, wenn die Hilfsbedürftigkeit des Antragsstellers durch Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit entfällt.

Welche Unterlagen müssen für die Bewilligung des Einstiegsgeld vorgelegt werden?

  • Antrag auf Bewilligung des Einstiegsgeldes
  • Die Anmeldung der selbstständigen Tätigkeit beim zuständigen Gewerbeamt oder
  • Den Nachweis über die Anmeldung einer freiberuflichen Tätigkeit beim zuständigen Finanzamt
  • Nachweis über die Erlaubnis zur Gewerbeausübung (nur bei genehmigungspflichtige Tätigkeiten)
  • Nachweis über den Abschluss einer Unfallversicherung
  • Einen Kapital- und Finanzierungsplan
  • Eine Umsatz- und Rentabilitätsvorschau.

Hat man diese Unterlagen alle erbracht, entscheidet der zuständige Fallmanager beim zuständigen Jobcenter oder bei einem der zugelassenen kommunalen Träger über die Bewilligung des Einstiegsgeldes.