Auch ohne Meisterbrief dürfen Handwerksbetriebe aus dem EU-Ausland in Deutschland Aufträge ausführen. Das war bisher schon bei vorübergehend in Deutschland ausgeübten Tätigkeiten möglich. Jetzt ist das aber auch dauerhaft erlaubt (Europäischer Gerichtshof, 11.12.2003, Aktenzeichen: C-215/01).
Grund: Die Vorschrift der Handwerksordnung, wonach in bestimmten Gewerken jeder selbstständige Handwerker in die Handwerksrolle eingetragen sein muss, widerspricht EU-Recht. Nach Ansicht des Gerichtshofs genügt es, wenn der Handwerker in seinem Heimatland eine Zulassung hat, mit der er seinen Beruf ausüben darf. Einzige Einschränkung: Der Betrieb darf in Deutschland keine umfangreiche Infrastruktur (z.B. eine Lagerhalle) haben. Denn dann gilt er als deutscher Betrieb, der hier die Zulassung der Handwerkskammer benötigt.
Tipp: Das Urteil können Sie auch für sich nutzen, wenn Sie in Deutschland leben und für Ihr Handwerk keine Werkstatt brauchen: Gründen Sie beispielsweise von hier aus in Großbritannien eine Ltd. (ähnlich der deutschen GmbH), dürfen Sie auch in Deutschland Aufträge ohne Meisterbrief ausführen. Das spart zudem viel Geld, weil Sie
- keine Beiträge an die Handwerkskammer zahlen und
- für die Unternehmensgründung keine Stammeinlage nachweisen müssen. In Deutschland müssen Sie zur Gründung einer GmbH dagegen mindestens 25.000 € Stammkapital einsetzen.