Am 1. Mai sind das Baltikum, Polen, Tschechien, Ungarn, die Slowakei, Slowenien, Malta und Zypern (so genannte mittel- und osteuropäische Staaten) der EU beigetreten. Was Sie nun beachten müssen, wenn Saisonarbeitskräfte aus einem der neuen Mitgliedsländer bei Ihnen arbeiten, haben wir speziell für Sie zusammengefasst.
Das Prinzip: Arbeitnehmerfreizügigkeit
Grundsätzlich genießen Staatsangehörige aus den Mitgliedsstaaten der EU Freizügigkeit. Arbeitnehmer aus den EU-Staaten haben damit das Recht, in jedem EU-Land ohne jede Beschränkung unter gleichen Bedingungen wie die einheimischen Arbeitskräfte tätig zu werden. Eine Arbeitsgenehmigung benötigen sie nicht.
Arbeitserlaubnis ist weiterhin Pflicht
Für alle Länder – außer Malta und Zypern – die am 1. Mai beigetreten sind, existieren jedoch Ausnahmen von der Arbeitnehmerfreizügigkeit. Deutschland hat von der Möglichkeit einer Übergangsregelung Gebrauch gemacht, die zunächst für 2 Jahre gilt und danach um 3 weitere und anschließend nochmals um 2 Jahre verlängert werden kann. Demnach unterliegt die Beschäftigung von Arbeitnehmern aus den mittel- und osteuropäischen Staaten in Deutschland den gleichen Bedingungen wie vorher auch: Die Arbeitskräfte benötigen eine Arbeitserlaubnis. Möchten Sie Saisonarbeitskräfte für die Sommersaison in Ihrem Unternehmen beschäftigen, müssen Sie Folgendes beachten:
- Nach dem so genannten Vermittlungsverfahren für Saisonkräfte dürfen Sie nur Saisonarbeiter aus den neuen Beitrittsländern einsetzen, wenn die Vermittlung zwischen den Arbeitsverwaltungen der beteiligten Staaten erfolgt (§ 4 Abs. 1 Anwerbestoppausnahmeverordnung). Um die Arbeitskräfte zu gewinnen, müssen Sie sich also an die Bundesagentur für Arbeit wenden. Entsprechende Vermittlungsabsprachen wurden mit den Beitrittsstaaten Polen, Ungarn, der Slowakischen Republik, der Tschechischen Republik und Slowenien geschlossen.
- Sie müssen eine Saisonkraft mindestens sechs Stunden am Tag und 30 Stunden pro Woche beschäftigen. In der Land- und Forstwirtschaft, im Ost- und Gemüseanbau sowie im Hotel- und Gaststättengewerbe dürfen die Saisonarbeitskräfte maximal drei Monate im Jahr in Deutschland arbeiten. Im Schaustellergewerbe ist eine Beschäftigung für bis zu neun Monate möglich.
- Insgesamt dürfen Sie ausländische Saisonarbeitskräfte für maximal sieben Monate im Jahr beschäftigen.
- Saisonarbeitskräfte, deren Tätigkeit Sie auf drei Monate befristen, benötigen keine Aufenthaltsgenehmigung. Sie müssen ihren Aufenthalt nur der Ausländerbehörde anzeigen, wenn sie sich länger als einen Monat in Deutschland aufhalten, § 9 Aufenthaltsgesetz/EWG.
Tipp: Es genügt für die Anzeigepflicht völlig, wenn Sie der Ausländerbehörde eine Liste mit den Namen der anwesenden Saisonarbeiter zusenden. Diese Liste muss für jeden Mitarbeiter folgende Angaben enthalten:
- Familienname
- Geburtsname
- Vorname
- Tag u. Ort, Staat der Geburt
- Geschlecht
- Staatsangehörigkeit
- Aktenzeichen der Ausländerakte
- Hinweise auf andere Datensätze, unter denen der Ausländer geführt wird
Das gilt, wenn Sie Arbeitnehmer für mehr als eine Saison beschäftigen Soll ein Mitarbeiter aus den mittel- und osteuropäischen Staaten über die Sommersaison hinaus bei Ihnen arbeiten, gibt es mehrere Möglichkeiten für eine Arbeitserlaubnis:
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